Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

30  Nr.  6.  1916.

g  6.

Die  Ausfertigung  der  Zucker-Zuteilungsscheine  erfolgt  nur  gegen  eine  gleichzeitig
mit  dem  Antrag  auf  Ausfertigung  an  die  Zucker-Zuteilungsstelle  zu  entrichtende  Gebühr
von  10  Pf.  für  jeden  zuzuteilenden  Doppelzentner  Zucker.

Die  Gebühr  wird  zur  Deckung  der  Kosten  der  Zucker-Zuteilungsstelle  nach  näherer
Weisung  des  Reichskanzlers  verwendet.

§5  7.

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  8  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung  vom
16.  Dezember  1915  (RGl.  S.  *  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Berlin,  den  30.  Dezember  1915.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.