30 Nr. 6. 1916.
g 6.
Die Ausfertigung der Zucker-Zuteilungsscheine erfolgt nur gegen eine gleichzeitig
mit dem Antrag auf Ausfertigung an die Zucker-Zuteilungsstelle zu entrichtende Gebühr
von 10 Pf. für jeden zuzuteilenden Doppelzentner Zucker.
Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten der Zucker-Zuteilungsstelle nach näherer
Weisung des Reichskanzlers verwendet.
§5 7.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom
16. Dezember 1915 (RGl. S. * mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Berlin, den 30. Dezember 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Freiherr von Stein.