910 Nr. 148. 1916.
Die Militär-Brieftauben sind durch Reichsgesetz vom 28. Mai 1894 be-
sonders geschützt. Durch Kaiserliche Verordnung vom 23. September 1914 ist
das Töten und Einfangen von Tauben jeder Art verboten. Wer Tauben be-
wußt oder unbewußt abschießt, macht sich strafbar. Alle Flurhüter, Gendarmen,
Jagdpächter und sonstige Sicherheitsbeamte sollten aber schon im Interesse der
guten Sache darauf achten, daß feldernde und auf Reisen befindliche Militär-
Brieftauben nicht frevelhafter Weise niedergeschossen werden.
Das unterzeichnete Ministerium nimmt an, daß es nur des vorstehenden
Hinweises bedarf, um dem verwerflichen Abschießen der Militär-Brieftauben
Einhalt zu tun.
Schwerin, den 18. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2 Bekanntmachung vom 14. September 1916, betreffend die Krankenpflege-
schule im Marienhause zu Schwerin.
Die im Marienhause zu Schwerin für weibliche Personen eingerichtete Kran-
kenpflegeschule ist nach § 5 Absatz 1 Ziffer 6 der Bekanntmachung vom 5. Mai
1915 (Rbl. 1915 Nr. 68) staatlich anerkannt worden.
Die Aufnahme in diese Krankenpflegeschule erfolgt in jedem Jahr im An-
fang des Monats Oktober; der Ausbildungskursus ist einjährig.
Den Vorstand der Schule bilden der Vorstand der Abteilung. für Kranken-
pflege des Mecklenburgischen Marien-Frauen-Vereins.
Meldungen zur Aufnahme sind an den Vorstand im Laufe des Monats
September zu richten.
Schwerin, den 14. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Heuck.