Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

922 Nr. 150. 11916. 
dies nach Lage der Sache unmöglich, so ist die auf die Fleischkarte zu verteilende 
Gewichtsmenge entsprechend herabzusetzen. Dabei kann je nach der Art der zur 
Verfügung stehenden Fleischvorräte der Wert der Abschnitte nur für einzelne 
Fleischkarten, z. B. für frisches Schlachtviehfleisch und für Rohfett herabgesetzt 
werden, für andere Fleischarten aber z. B. für Wild und Konserven den Ab- 
schnitten ihr voller Wert belassen werden. Dabei ist stets darauf Bedacht zu 
nehmen, daß der zur Verfügung stehende geringere Fleischvorrat möglichst gleich- 
mäßig verteilt wird. 
Durch öffentliche Bekanntmachungen und durch Aushang in den Fleisch- 
verteilungsstellen ist zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, wieviel an Fleisch 
auf die Fleischkarte und ihre einzelnen Abschnitte entnommen werden darf. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung können auf Antrag Kranken, die 
nach der Art ihrer Krankheit eine reichlichere Fleischnahrung bedürfen, eine 
größere Fleischmenge bewilligen und anordnen, daß ihnen entsprechend mehr 
Fleischkarten, besonders zur Beschaffung von Hühnerfleisch und Wildbret, verab- 
folgt werden. Die Landesfleischstelle bestimmt, unter welchen Voraussetzungen 
und bis zu welcher Höchstmenge Fleischzulagen gewährt werden können. 
  
V. Schlachtungen für Selbstversorgungszwecke. 
Z 12. 
Für Schlachtungen, die von Selbstversorgern (§ 9 Abs. 1, 2 der Verord- 
nung vom 21. August 1916) oder in ihrem Auftrage für Selbstversorgungs- 
zwecke vorgenommen werden, gelten folgende Vorschriften: 
a) Schlachtungen von Schweinen und von Rindern mit Ausnahme von 
Kälbern bis zu sechs Wochen sind nur mit schriftlicher Genehmigung 
der Kreisbehörde für Volksernährung gestattet. Die Genehmigung 
ist bei Schlachtungen, die der Beschau unterliegen, dem Fleischbeschauer 
vor der Schlachtung vorzulegen. Bei Einholung der Genehmigung 
ist das ungefähre Lebendgewicht des Schlachttieres und die Zahl der 
Wirtschaftsangehörigen des Haushalts, für den die Schlachtung erfolgt 
oder der zu beköstigenden Personen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 
vom 21. August 1916) anzugeben. Die Genehmigung hat zur Vor- 
aussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft 
mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Genehmigung ist nicht 
zu erteilen, wenn durch die Hausschlachtung der Fleischvorrat des 
Selbstversorgers die ihm zustehende Fleischmenge so erheblich über- 
steigen würde, daß ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist (5 9 
 
	        
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