Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

934  Nr.  152.  1916.

Ich  mache  die  betreffenden  Zivilstellen  verantwortlich,  geeignete  Maßnahmen
  zu  treffen,  damit  nicht  durch  versäumte  Ablieferung  irgend  welche
Butter  verdirbt.“

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Eroßherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  die  Zulassung  bes

Dohnenstieges  im  Jahre  1916.
Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrates  über  den  Fang  von
Krammetsvögeln  vom  21.  September  1916  —  RGBl.  S.  1068  —  wird  hierdurch
  unter  Erweiterung  der  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  vom  22.  Juli  d.  Is.  —  vglI.  Rbl.  Nr.  116  —
der  Fang  von  Krammetsvögeln  mittels  hochhängender  Dohnen  von  heute  ab  bis
zum  31.  Dezember  einschließlich  gestattet.

Schwerin,  den  23.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.