934 Nr. 152. 1916.
Ich mache die betreffenden Zivilstellen verantwortlich, geeignete Maßnahmen
zu treffen, damit nicht durch versäumte Ablieferung irgend welche
Butter verdirbt.“
Schwerin, den 23. September 1916.
Eroßherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 23. September 1916, betreffend die Zulassung bes
Dohnenstieges im Jahre 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrates über den Fang von
Krammetsvögeln vom 21. September 1916 — RGBl. S. 1068 — wird hierdurch
unter Erweiterung der Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps vom 22. Juli d. Is. — vglI. Rbl. Nr. 116 —
der Fang von Krammetsvögeln mittels hochhängender Dohnen von heute ab bis
zum 31. Dezember einschließlich gestattet.
Schwerin, den 23. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.