Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 6. 1917. 35 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. ç 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
mit Zustimmung des Kriegsamts (Berlin) erfolgen. 
§* 4. 
Allgemein zulässige Veränderungen und Berfügungen. 
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: 
1. der Verbrauch von Vorräten an Calcium-Carbid während des ersten Mo- 
nats nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung durch die Verbraucher selbst 
zu den bisherigen Zwecken, 
. der Bezug von Calcium-Carbid während des ersten Monats nach Inkraft- 
treten dieser Bekanntmachung in Höhe des Verbrauches im Monat Dezember 
1916, soweit er nicht durch eigene Vorräte gedeckt ist, durch die Verbraucher 
selbst von ihrem seitherigen Lieferanten. Das Vorliegen dieser Verhältnisse 
hat der Verbraucher seinem Lieferanten schriftlich nach bestem Wissen und 
Gewissen zu versichern, . 
die Erfüllung von Verträgen, die von Reichs= und Staatsbehörden oder von 
der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft abgeschlossen sind oder werden, 
4. die Lieferung derjenigen Mengen, die zur Verarbeitung auf Kallkstickstoff, 
Aceton und Essigsäure bestimmt sind, soweit nicht das Kriegsministerium 
oder die Kriegschemikalien Mktiengesellschaft in seinem Auftrage darüber ver- 
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fügt hat oder verfügen wird. 
8 6. 
Besondere Veränderungs= und Verfügungserlanbnis. 
Veränderungen und Verfügungen, die über die in § 1 aufgeführten hinausgehen, 
kann das Waffen= und Munitions-Beschaffungsamt des Kriegsamts, Kriegsministerium, 
Sektion K. II. 4, Berlin W., Lietzenburger Straße, gestatten; die Erlaubnis muß schrift- 
lich vorliegen. 
§* 6. 
Meldepflicht. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer 
Meldepflicht. Die Meldungen sind von den in § 2 genannten Pegonlg usw. zuterstchen- 
Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom 
Empfänger zu melden. 
Sind die Gegenstände bei einem Verwahrer (Lagerhalter, Spediteur usw.) einge- 
lagert, so ist derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie dem Verwahrer noausm ber.
	        
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