Nr. 7. 1917, 41
Bekanntmachung.
Unter Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers bestimmen wir: Die
Preise der Faßbohnen Mrfen beim Absatz an die Verbraucher höchstens um 10 Pfg. für
½ kg höher sein als die Fabrikationspreise. # .
Dieser Aufschlag von 10 Pfg. stellt eine Vergütung für die Unkosten des Großund
Kleinhandels sowie dessen Gewinn dar.
Die Höchstpreise, zu denen Faßbohnen hiernach im Kleinhandel abgesetzt werden
dürfen, betragen
für roh eingelegte Faßbohnen 338 Pfg. für das ½ kg.
für abgebrühte Faßbohnen 439 Pfg. für das ½ kg.
Sind die von den Fabriken berechneten Preise geringer gewesen als die Höchstpreise,
so sind die Kleinhandelspreise entsprechend herabzusetzen.
Braunschweig, den 10. Januar 1917.
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung.
Dr. Kanter. "