Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  7.  1917,  41

Bekanntmachung.

Unter  Zustimmung  des  Bevollmächtigten  des  Reichskanzlers  bestimmen  wir:  Die
Preise  der  Faßbohnen  Mrfen  beim  Absatz  an  die  Verbraucher  höchstens  um  10  Pfg.  für
½  kg  höher  sein  als  die  Fabrikationspreise.  #  .

Dieser  Aufschlag  von  10  Pfg.  stellt  eine  Vergütung  für  die  Unkosten  des  Großund
  Kleinhandels  sowie  dessen  Gewinn  dar.

Die  Höchstpreise,  zu  denen  Faßbohnen  hiernach  im  Kleinhandel  abgesetzt  werden
dürfen,  betragen

für  roh  eingelegte  Faßbohnen  338  Pfg.  für  das  ½  kg.
für  abgebrühte  Faßbohnen  439  Pfg.  für  das  ½  kg.

Sind  die  von  den  Fabriken  berechneten  Preise  geringer  gewesen  als  die  Höchstpreise,
  so  sind  die  Kleinhandelspreise  entsprechend  herabzusetzen.

Braunschweig,  den  10.  Januar  1917.

Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.
Dr.  Kanter.  "