62 Nr. 11. 1917.
Mit dieser Erlaubnis ist eine Veränderung des Personenstandes der
Bräute nicht verbunden. Die Braut darf demnach rechtlich nicht so ange-
sehen werden, als wenn sie verheiratet wäre oder gewesen wäre. Sie erhält
durch die Erlaubniserteilung auch keinerlei Anspruch gegen den Staat oder das
Reich auf Witwengeld, ebenso auch kein gesetzliches Erbrecht gegen den Bräuti-
gam. Wohl aber wird die Verleihung des Ehrentitels „Frau“ dazu beitragen,
den Kriegerbräuten diejenige selbständige gesellschaftliche Stellung zu
verschaffen, die sonst nur Verheirateten eingeräumt wird.
Die Kriegerbräute haben auch nach der Verleihung des Titels „Frau“
ihren bisherigen Familiennamen weiter zu führen. Wird neben der Verlei-
hung des Titels Frau auch die Anderung des Familiennamens der Braut in den
des Bräutigams gewünscht, so sind die Zustimmungserklärungen der Eltern oder
Geschwister des Bräutigams dem Justizministerium vorzulegen.
Die im Vorstehenden genannten Erlaubniserteilungen können nur solchen
Kriegerbräuten gewährt werden, welche die mecklenburg-schwerinsche Staats-
angehörigkeit besitzen.
Schwerin, den 19. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 20. Januar 1917, betreffend Anzeigen in öffentlichen
Druckschriften.
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden General-Kom-
mandos IX. Armeekorps vom 10. Januar 1917 wird hiermit im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1916 (Röl. Nr. 159) zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 20. Jannar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.