Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

62 Nr. 11. 1917. 
Mit dieser Erlaubnis ist eine Veränderung des Personenstandes der 
Bräute nicht verbunden. Die Braut darf demnach rechtlich nicht so ange- 
sehen werden, als wenn sie verheiratet wäre oder gewesen wäre. Sie erhält 
durch die Erlaubniserteilung auch keinerlei Anspruch gegen den Staat oder das 
Reich auf Witwengeld, ebenso auch kein gesetzliches Erbrecht gegen den Bräuti- 
gam. Wohl aber wird die Verleihung des Ehrentitels „Frau“ dazu beitragen, 
den Kriegerbräuten diejenige selbständige gesellschaftliche Stellung zu 
verschaffen, die sonst nur Verheirateten eingeräumt wird. 
Die Kriegerbräute haben auch nach der Verleihung des Titels „Frau“ 
ihren bisherigen Familiennamen weiter zu führen. Wird neben der Verlei- 
hung des Titels Frau auch die Anderung des Familiennamens der Braut in den 
des Bräutigams gewünscht, so sind die Zustimmungserklärungen der Eltern oder 
Geschwister des Bräutigams dem Justizministerium vorzulegen. 
Die im Vorstehenden genannten Erlaubniserteilungen können nur solchen 
Kriegerbräuten gewährt werden, welche die mecklenburg-schwerinsche Staats- 
angehörigkeit besitzen. 
Schwerin, den 19. Januar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
der Justiz. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
  
(3) Bekanntmachung vom 20. Januar 1917, betreffend Anzeigen in öffentlichen 
Druckschriften. 
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden General-Kom- 
mandos IX. Armeekorps vom 10. Januar 1917 wird hiermit im Anschluß an 
die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1916 (Röl. Nr. 159) zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 20. Jannar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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