Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Ar. 14. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Blechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 27. Januar 1917. 
Inhalt: 
I. Abteilung. (Nr. 5.) Verordnung, betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen 
im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, 
betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und 
in den polizeilichen Straflisten. 
I. Abteilung. 
(Nr. 5.) Verordnung vom 27. Januar 1917, betreffend die gnadenweise Löschung 
von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir sind des gnädigsten Entschlusses geworden, daß im Strafregister und in 
den polizeilichen Straflisten alle noch nicht gelöschten Vermerke über die bis 
zum 27. Januar 1907 (einschließlich) von Unseren Zivilgerichten erkannten 
sowie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung von Polizei- 
behörden Unseres Landes festgesetzten Strafen gelöscht werden sollen, wenn 
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis 
zu einem Jahr einschließlich, oder Festungshaft bis zu einem Jahre 
einschließlich, oder Arrest, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis 
allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen; 
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