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Ar. 14.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Blechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 27. Januar 1917.
Inhalt:
I. Abteilung. (Nr. 5.) Verordnung, betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen
im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage,
betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und
in den polizeilichen Straflisten.
I. Abteilung.
(Nr. 5.) Verordnung vom 27. Januar 1917, betreffend die gnadenweise Löschung
von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir sind des gnädigsten Entschlusses geworden, daß im Strafregister und in
den polizeilichen Straflisten alle noch nicht gelöschten Vermerke über die bis
zum 27. Januar 1907 (einschließlich) von Unseren Zivilgerichten erkannten
sowie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung von Polizei-
behörden Unseres Landes festgesetzten Strafen gelöscht werden sollen, wenn
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis
zu einem Jahr einschließlich, oder Festungshaft bis zu einem Jahre
einschließlich, oder Arrest, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis
allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen;
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