Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Ar.  14.

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Blechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  27.  Januar  1917.

Inhalt:
I.  Abteilung.  (Nr.  5.)  Verordnung,  betreffend  die  gnadenweise  Löschung  von  Strafen
im  Strafregister  und  in  den  polizeilichen  Straflisten.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage,
betreffend  die  gnadenweise  Löschung  von  Strafen  im  Strafregister  und
in  den  polizeilichen  Straflisten.

I.  Abteilung.

(Nr.  5.)  Verordnung  vom  27.  Januar  1917,  betreffend  die  gnadenweise  Löschung
von  Strafen  im  Strafregister  und  in  den  polizeilichen  Straflisten.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  sind  des  gnädigsten  Entschlusses  geworden,  daß  im  Strafregister  und  in

den  polizeilichen  Straflisten  alle  noch  nicht  gelöschten  Vermerke  über  die  bis

zum  27.  Januar  1907  (einschließlich)  von  Unseren  Zivilgerichten  erkannten
sowie  über  die  bis  zu  dem  bezeichneten  Tage  durch  Verfügung  von  Polizeibehörden
  Unseres  Landes  festgesetzten  Strafen  gelöscht  werden  sollen,  wenn
1.  der  Bestrafte  keine  anderen  Strafen  erhalten  hat  als  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahr  einschließlich,  oder  Festungshaft  bis  zu  einem  Jahre
einschließlich,  oder  Arrest,  oder  Haft,  oder  Geldstrafe,  oder  Verweis
allein  oder  in  Verbindung  miteinander  oder  mit  Nebenstrafen;
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