1444 Nr. 200. 1917.
mäßigen Herstellern von Obstwein hat sich auch eine große Anzahl von Inhabern ge-
werbsmäßiger Keltereien nicht bei uns Wn aroß zah Inhabern ge-
Wir weisen nunmehr auf die §8 4 und 9 der Verordnung vom 5. August 1916
über die Verarbeitung von Obst und der sie abändernden Verordnung vom
24. August 1917 hin. Die genannten Paragraphen sind in dem angeschlossenen Ab-
druck II wiedergegeben. Auf Grund der oben bereits erwähnten §§ 4 und 9 wird hier-
mit an alle meldesäumigen Hersteller von Apfel= und Birnenwein das Ersuchen gerichtet,
uns über die Beschaffung ihrer Rohstoffe und deren Verarbeitung Auskunft zu geben
sowie den zur Kontingentierung notwendigen Fragebogen bei uns einzufordern.
Die Auskunft oder Anmeldung hat bis zum 15. November zu erfolgen, alsdann
werden wir rücksichtslos mit Stellung von Strafanträgen vorgehen.
Berlin SW 68, den 5. November 1917.
Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung, G. m. b. H.
Härtel.
Abdruck I.
Auf Grund der Verordnung vom 24. August 1917 (Rl. S. 729) zur Ab-
änderung der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (RGl.
S. 911) bedürfen nunmehr sämtliche Keltereien (auch Kleinkeltereien) sowie
die mehr als 30 Doppelzentner Rohstoffe im Jahre verarbeitenden nicht gewerbs-
mäßigen Hersteller von Obstwein der Genehmigung der Kriegsgesellschaft für
Weinobst-Einkauf und -Verteilung G. m. b. H., Berlin SW 68, Kochstraße 6 III, sowohl
für den Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Obst aller Art und Rhabarber
zur Herstellung von Obstwein als auch zum Absatz von Obstwein
Wir fordern alle bei uns noch nicht kontingentierten Apfel= und Beerweinkeltereien
und die vorstehend bezeichneten nicht gewerbsmäßigen Hersteller von Obstwein hier-
durch auf, sich bis zum 15. September 1917 schriftlich bei uns zu melden, damit wir
ihnen einen Fragebogen zur Feststellung der Unterlagen für eine Kontingentierung
zusenden können.
Berlin SW 68, den 31. August 1917.
Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung, G. m. b. H.
Härtel.
Abdruck II.
8 4.
Wer Obstkonserven, Obstwein oder Obstbranntwein herstellt oder altt. hat der
Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (5 2) auf Ver-
langen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über den Ab-
satz der Erzeugnisse Auskunft zu geben.