Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 15. 1917. L 
5. der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- 
straße 1—6, 4 
6. der Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, Fleischerplatz 1. « 
Im übrigen ist die Verarbeitung der von der Beschlagnahme betroffenen Gegen- 
stände (8 8 nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs- ohstoff-Abteilung des Kriegs- 
amts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- 
straße 10. . J 
Vor der Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände zur Erfüllung eines 
Heeres= oder Marineauftrages muß sich der Hersteller der Halb= und Fertigerzeugnisse im 
Vesitze eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von der zuständigen Behörde gestempelten 
Belegscheines für Seidenfasern befinden. Vordrucke sind bei der Vordruckverwaltung der 
KriegtBohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, anzufordern. Anforderungen der Vor- 
drucke sind mit der Aufschrift „Betrifft Seidenbeschlagnahme“ zu versehen. 
86. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen die von der Bekanntmachung be— 
troffenen Gegenstände, soweit sie sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im Ent- 
bastungs-, Reiß-, Spinn= oder Webprozeß mittelbar oder unmittelbar zur Erfüllung 
eines Auftrages für eine der im § 5 genannten Stellen befinden. 
*5 7. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (auch soweit sie von der 
Beschlagnahme ausgenommen sind) unterliegen der Meldepflicht, sofern die Gesamt- 
menge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (5 8) mindestens 20 Kilo 
beträgt. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmelde- 
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, mit der Aufschrift „Seiden- 
beschlagnahme“ zu erstatten. , 
§8. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind " 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahr- 
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen kaufen oder verkaufen; . 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder 
verarbeitet werden; - ·« 
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