Nr. 16. 1917. 105
off-Abteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
bolle Hedemnnstraße 0 erhältlich). Für Lieferungen innerhalb vier
Wochen nach Inkrafttreten der Bekanntmachung gilt als Nachweis auch
eine schriftliche Versicherung des Verarbeiters, daß die Garne für eine
Kriegslieferun benstigt werden. ·
20 von hundert ewichtsteilen der Gesamtlieferung an Papiergarn
dürfen beliebig geliefert oder verwendet werden.
b) Bis zum 5. jedes Monats sind durch besondere Mitteilung der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin
W. 48, Verl. Hedemannstraße 10, die im Vormonate gegen Bele schein
beziehungsweise schriftliche Versicherung (gemäß §. 3 Ziffer 4 pas 2)
ur Auslieferung gekommene Garnmenge und die insgesamt zur Aus-
ieferung gekommene Garnmenge in Kilo anzuzeigen.
Eine Abschrift, Durchschlag oder Kopie dieser Mitteilung ist bei den
Geschäftspapieren aufzubewahren. .
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die Bedin-
ung .geknüpft, daß festgesetzte Höchstpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen
ieferungen von Spinnpapier innerhalb eines Monats und Lieferungen von Papier=
garn innerhalb 2 Monaten nach Inkrafttreten von Höchstpreisen auch zu höheren Preisen
Ffolgen, wenn die Lieferungsverträge vor Inkrafttreten der Höchstpreise abgeschlossen
aren.
* 4.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
1. Die Verarbeitung von Natron-(Sulfat-) Zellstoff, gemischt mit mindestens
dem sreichen Gewichte Sulfit-Zellstoff, zur Herstellung. von temindesens
oder Papiergarn. Für Verarbeitung innerhalb 4 Wochen nach Inkraft-
treten dieser Bekanntmachung wird ein Mischungsverhältnis nicht vor-
geschrieben.
2. Die Verarbeitung von Spinnpapier (§ 1b),
a) zu Papierflachgarn,
b) zu Papierrundgarn.
3. Die Verarbeitung und Verwendung von Papiergarn (§5 10).
5 .
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachun i i
« kar g können von der Kriegs-R -
lun Biegsamts des Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. denonnelon
bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung rorsehene Anträge sind an
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. III, zu richten.