Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 16. 1917. 105 
off-Abteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, 
bolle Hedemnnstraße 0 erhältlich). Für Lieferungen innerhalb vier 
Wochen nach Inkrafttreten der Bekanntmachung gilt als Nachweis auch 
eine schriftliche Versicherung des Verarbeiters, daß die Garne für eine 
Kriegslieferun benstigt werden. · 
20 von hundert ewichtsteilen der Gesamtlieferung an Papiergarn 
dürfen beliebig geliefert oder verwendet werden. 
b) Bis zum 5. jedes Monats sind durch besondere Mitteilung der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Kriegsministeriums, Berlin 
W. 48, Verl. Hedemannstraße 10, die im Vormonate gegen Bele schein 
beziehungsweise schriftliche Versicherung (gemäß §. 3 Ziffer 4 pas 2) 
ur Auslieferung gekommene Garnmenge und die insgesamt zur Aus- 
ieferung gekommene Garnmenge in Kilo anzuzeigen. 
Eine Abschrift, Durchschlag oder Kopie dieser Mitteilung ist bei den 
Geschäftspapieren aufzubewahren. . 
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die Bedin- 
ung .geknüpft, daß festgesetzte Höchstpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen 
ieferungen von Spinnpapier innerhalb eines Monats und Lieferungen von Papier= 
garn innerhalb 2 Monaten nach Inkrafttreten von Höchstpreisen auch zu höheren Preisen 
Ffolgen, wenn die Lieferungsverträge vor Inkrafttreten der Höchstpreise abgeschlossen 
aren. 
  
* 4. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 
1. Die Verarbeitung von Natron-(Sulfat-) Zellstoff, gemischt mit mindestens 
dem sreichen Gewichte Sulfit-Zellstoff, zur Herstellung. von temindesens 
oder Papiergarn. Für Verarbeitung innerhalb 4 Wochen nach Inkraft- 
treten dieser Bekanntmachung wird ein Mischungsverhältnis nicht vor- 
geschrieben. 
2. Die Verarbeitung von Spinnpapier (§ 1b), 
a) zu Papierflachgarn, 
b) zu Papierrundgarn. 
3. Die Verarbeitung und Verwendung von Papiergarn (§5 10). 
5 . 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von dieser Bekanntmachun i i 
« kar g können von der Kriegs-R - 
lun Biegsamts des Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. denonnelon 
bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung rorsehene Anträge sind an 
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. III, zu richten.
	        
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