Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

150 u. Nr. 23. 1917. 
V. Nr. 10 236/233. Nr. 251. Altona, den 6. Februar 1917. 
[WBekanntmachung 
Nr. 973/1. 17 R. II. 2—e (I. M. V.), 
betreffend Bestandserhebung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten. 
« ·Vom1.Februar1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhand- 
lungen gegen die Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915 (RüBl. S. 54), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
3. September 1915 (REl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RE#Bl. S. 684) bestraft 
werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind). 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung über Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. 
S. 603) untersagt werden. 
& 1. . 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtigen 
Personen) unterliegen bezüglich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen- 
stände (meld epflichtig en Gegenstände) einer Meldepflicht. 
§52. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden alle nachstehend aufgeführten landwirtschaft- 
lichen Maschinen und Geräte betroffen, die sich in PWabriken, Werkstätten Han- 
delslagern und bei den gewerbsmäßigen Vermietern zum Bwecke 
des Verkaufs und der Verleihung befinden und zwar: 
Klasse a: zur Bodenbearbeitung, Klasse g: zur Futterbereitung, 
„ b: zur Düngung, „ he: zur Obstverwertung, 
„C: zum Säen und Pflanzen, „ i#: zur Milchgewinnung und Ver- 
„ 1d: zur Ernte, , 
„ e: Dreschmaschinen und zugehörige „ : zur Schädlingsbekämpfung, 
Geräte, : zum Antrieb landwirtschaftlicher 
„ kf#: zur Bearbeitung von Samen, Maschinen. 
Körner-, Hülsen-, Knollenfrüch- 
ten und Gespinstpflanzen, 
arbeitung 
— 
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erkeilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch 
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso 
wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Fe#t erteilt oder unrichtige oder unvollständige Anzaben macht, wird mit Geldstrafe bis 
zu dreltausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso 
wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
 
	        
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