Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

164 Nr. 25. 1917. 
4. Anzeigen, die einen direkten oder indirekten Hinweis auf das Gesetz über 
den vaterländischen Hilfsdienst enthalten, soweit sie nicht vom Kriegsamt 
oder von Kriegsamtsstellen ausgehen oder genehmigt sind. 
Anzeigen in den Zeitungen usw. gleichzuachten sind in den Fällen unter Ziffer 1 
bis 4 Plakate, Flugblätter (Handzettel) sowie vervielfältigte Werbeschreiben jeder Art. 
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder zu ihrer Übertretung 
auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis u einem Jahr bestraft. Sind mildernde 
Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden. 
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um baldmögliche Veröffentlichung 
Cebeten. 
v. Falck. 
 
	        
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