Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

170 Nr. 26. 1917. 
*5 11. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträgce, die di i 
an die beauftragten Behörden nheicherde vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind 
Altona, den 8. Febrnar 1917. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falck, 
General der Infanterie. 
) Bekanntmachung vom 15. Februar 1917, betreffend Veräußerungs-, Ver- 
arbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne. 
Nachstehende Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkom= 
mandos des IX. Armeekorps vom heutigen Tage zu der Bekanntmachung vom 
31. Dezember 1915, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungs- 
verbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne, wird hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
uan innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über- 
wachen. 
Schwerin, den 15. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
NMachtragsbekanntmachung 
Nr. W. I. 210/12. 16. K.R.N. 
zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 7 61/12. 15. K.R.A., vom 31. Dezember 1915, 
betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, 
Trikot-, Wirk= und Strickgarne. 
Vom 15. Februar 1917. 
wird Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
Nochstehende Bekanmtmachng 6 geusach= mit dem Bemelken daß, soweit kh 
" . : i Kenntni ... . 
ätatgitåezteckltlttgtet mzålirleanllgSeFrkälflglsletzen böhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
	        
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