Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  26.  1917.  171

egen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  &  6  der  Bekanntmachung  über  die  Sichersin
  von  Fhiaah  harche  Juni  1915  (RGBl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  z8
rgänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915,  25.  November  1915  (Rl.  S.  7  5
und  778)  und  vom  14.  September  1916  (N0#Bl.  S.  1019)  bestraft  wird.  Auch  kann  der
Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RGBl.  S.  603)  untersagt
werden.

Artikel  I.

§5  4  der  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerungs-,  Verarbeitungs=  und  Bewegungsverbot
  für  Web-,  Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne,  vom  31.  Dezember  1915  —
W.  1.  761/12.  15.  K.  R.  A.  —  erhält  folgende  Fassung:

84.

Ausnahmen  vom  Veräußerungsverbot.
Ausgenommen  von  den  im  §  3  getroffenen  Anordnungen  sind:

1.  von  den  im  §  2  unter  4  aufgeführten  Web-,  Trikot=  und  Wirkgarnen  alle
Noppen,  Schleifen  (Loopgarne)  und  solche  Garne,  welche  mit  einem  oder
mehreren  aus  pflanzlichen  Fasern  hergestellten  Fäden  gezwirnt  sind;

2.  von  den  im  §  2  unter  B  aufgeführten  Strickgarnen  "

a)  alle  im  Haushalt  und  in  Hausgewerbebetrieben  zum  Zwecke  der  eigenen
Verarbeitung  befindlichen  Mengen;  «

b)  60  vom  Hundert  der  Vorräte,  die  sich  am  31.  Dezember  1915  bereits
in  Warenhäusern  oder  in  sonstigen  offenen-  Ladengeschäften  zum  Kleinverkauf
  oder  zum  Verkauf  an  Hausgewerbebetriebe  befanden,  mindestens
  jedoch  25  kg.

Diese  Ausnahmen  von  dem  Veräußerungsverbot  greifen  jedoch  nur  hinsichtlich
der  in  Ziffer  1  bezw.  2b  näher  bezeichneten  Gegenstände  und  Mengen  dann  Platz,  wenn
an)  die  Gegenstände,  welche  in  Ziffer  2  b  dieses  Paragraphen  näher  bezeichnet
sind,  zum  Kleinverkauf  unmittelbar  für  die  Verarbeitung  im  Haushalt  und
zum  erkauf  an  Hausgewerbebetriebe  auch  weiterhin  wirklich  feilgehalten
werden;

bb)  der  Verkaufspreis  der  einzelnen  Sorten  der  in  Ziffer  1  und  2b  dieses
Paragraphen  näher  bezeichneten  Gegenstände  jeweils  nicht  höher  bemessen
wird  als  der  zuletzt  vor  dem  31.  Dezember  1915  von  demselben  Verkäufer

erzielte  Verkaufspreis.

Wer  trot  dieser  Vorschriften  die  von  dem  Veräußerungsverbot  ausgenommenen
Mengen  zurückhält  oder  höhere  Verkaufspreise  fordert,  hat  die  Enteignung  der  Waren
zu  gewärtigen.

Weitere  Freigaben  von  Vorräten  der  im  §  2  unter  B  näher  bezeichneten  Strickgarne,
  soweit  sie  sich  am  31.  Dezember  1915  in  Warenhäusern  oder  sonstigen  offenen