Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 28. 1917. 179 
"Die Polizeibehörden können die Polizeistunde bis auf 8 Uhr abends herab- 
-*— seseer eordnen, daß die Läden mit Ausnahme der Lebensmittel- 
läden und der Apotheken, außer am Sonnabend schon um 5 oder 6 Uhr. 
abends zu schließen sind. 4. Geswin 
. In Mietswohnhäusern, Geschäfts= und Kontorhäusern, Hotels, Gastwirt- 
fsht und — Ziffer - Betrieben, soweit sie durch Zen- 
tralheizung mit Wärme versorgt werden, darf die Zimmerwärme 16 Grad C. 
nicht erheeigen. 
In Mietswohnhäusern mit Warmwasserversorgung dürfen die Badeeinrich- 
tungen nur an einem, vom Hauswirt zu bestimmenden Tage der Woche in 
Benutzung genommen werden. Die Hauswirte sind berechtigt, an den 
übrigen Tagen die Benutzung der Badeeinrichtungen zu verhindern. 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder zu ihrer 
Übertretung auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände auch mit Haft oder Geldstrafe 
bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die Bestimmungen der Ziffern 1—3 dieser Verordnung treten am 17. Fe- 
bruar 1917, die übrigen sofort in Kraft, ihre Aufhebung wird erfolgen, so- 
bald die Verhältnisse es gestatten. 
Bis zum 17. Februar 1917 können die gemäß Ziffer 6 beschlagnahmten 
Vorräte von Brennstoffen noch zu Heizzwecken verbraucht werden, später 
nur noch mit Genehmigung des zuständigen Kommunalverbandes. 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht. 
v. Falk. 
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lr 
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) Bekanntmachung vom 16. Februar 1917, betreffend die Erhebung der Be- 
stände an Getreide, an Vieh und an Kartoffeln. 
Das unterzeichnete Ministerium bringt einen Aufruf des Reichskanzlers, be- 
treffend die Erhebung der Bestände an Getreide, an Vieh und an Kartoffeln 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis. 
Schwerin, den 16. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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