222 Nr. 33. 1917.
ç 8 2.
Die Strafbestimmungen im § 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916
finden auch auf Ubertretungen des vorstehenden Verbots Anwendung.
83.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
von Tilly.
() Bekanntmachung vom 21. Februar 1917, betreffend Abänderung der
landesherrlichen Genehmigung zur Versorgung des Westens des Großherzog=
tums mit elektrischem Strom (Bekanntmachung vom 6. Mai 1915, Röl. Nr. 78).
Das unterzeichnete Ministerium bringt hierdurch zur allgemeinen Kenntnis,
daß an die Aktiengesellschaft „Siemens" Elektrische Betriebe zu Berlin-Siemens-
stadt zur Abänderung der ihr erteilten Landesherrlichen Genehmigung zur Ver-
sorgung des Westens des Großherzogtums mit elektrischem Strom (Bekannt-
machung vom 6. Mai 1915 — Rbl. Nr. 78 —) der in der Anlage abgedruckte
Erlaß ergangen ist.
Die Aktiengesellschaft „Siemens“ Elektrische Betriebe hat die Bestimmun=
gen dieses Erlasses als für sie bindend anerkannt.
Schwerin, den 21. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Anlage.
G.-Nr. 43 182. Schwerin, den 20. Januar 1917.
Die der Aktiengesellschaft „Siemens“ Elektrische Betriebe unterm 5. Januar 1915
erteilte landesherrliche Genehmigung zur Versorgung des Westens des Großherzogtums
mit elektrischem Strom wird hierdurch in nachfolgenden Punkten abgeändert:
I. Zur landesherrlichen Genehmigung. gus
1. Zi 8 2) erhält folgenden Zusatz:
Ziffer 56 erbes lalge etwa zu errichtenden Hauptumformerstelle sind
dem Großherzoglichen Ministerium des Innern zur landespolizeilichen Ge-
nehmigung einzureichen."
2. In Ziffer 10 G 3) werden die Worte:
„welche von Mölln nach Parchim verläuft"
ersetzt durch: