Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr.  33.  1917.  223

ber  Wittenburg—Hagenow—Meustadt  nach  Parchim
zuslühf  won  chlutuen  Schlutup  nach  Neustadt  verlaufenden  Teil  dieser
Leitung  wird  eine  Spannung  bis  zu  100  000  Volt  zugelassen.  Die  Leitung
von  Neustadt  nach  Parchim  ist  für  eine  Spannung  von,  30  000  zu
errichten.  Die  Leitung  ist  von  Schlutup  bis  Parchim  mit  einem  Kupferquerschnitt
  von  3mal  50  qmm  zu  verlegen.".

.  In  der  ersten  Zeile  der  Ziffer  11  (&  3)  wird  hinter  dem  Worte  „Hochspannungs-Speiseleitung“

  eingefügt:  „für  eine  Spannung  von  30  000  Volt“.

.  Hinter  der  Ziffer  94  (5  23)  wird  als  Ziffer  94  a  folgendes  eingeschaltet:

„Errichtet  das  Werk  gemäß  Ziffer  8  Satz  2  im  Anschluß  an  die  von
Schlutup  ausgehende  Hochspansungsspeiseleilung  eine  Hauptumformerstelle,
  so  erstreckt  sich  das  Ankaufsrecht  der  Großherzoglichen  Regierung  bezw.
deren  Ankaufspflicht  (Ziffer  94)  auf  diese  Hauptumformerstelle  nur  dann,
wenn  deren  Errichtung  schon  infolge  der  Versorgung  des  Genehmigungsebietes
  selbst  notwendig  geworden  ist.  Diese  Notwendigkeit  soll  als  vor-165
  end  anerkannt  werden,  wenn  die  arithmetische  Summe  der  gleichzeitigen
Belastungsmaxima  in  den  von  der  erwähnten  Hochspannungsleitung  versorgten
  Speisepunkten  in  zwei  aufeinander  folgenden  Monaten  an  mindestens
  drei  Tagen  nacheinander  mehr  als  3000  Kilowatt  beträgt.  Als
Maximum  it,  die  höchste  mittlere  Belastung  während  einer  Viertelstunde  zu
betrachten.  Den  Nachweis  über  das  erreichte  Maximum  hat  das  Werk  durch
die  Aufzeichnungen  der  Apparate  zu  erbringen.“.

II.  Zur  Anlage  3  (Städtevertrag).

Hinter  der  Ziffer  25  (§  7)  wird  als  Ziffer  25  a  folgendes  eingeschaltet:
„Bezieht  die  Abnehmerin  von  dem  Werk  Strom  mit  einer  Spannung
ven.  bis  zu  15  000  Volt,  so  sind  bis  auf  weiteres  folgende  Höchstpreise  zu
zahlen:
für  den  Verbrauch  bis  zu  50  000  Kwstdn.  im  Jahr  14  Pfg.  pro  Kwstd.
von  50  001  bis  zu  100  000  Kwstdn.  in  demselben  Jahre  13  „
„  100  001  „  „  150  000  „  „  12

150  001  200  000  11
*  20000#  „  300000,  „„  „  10  6„
„  11  01  77.—  7  400  000  77  77  77  7'7  9  77  77
über  400  000  Kwstdn.  in  demselben  Jahre  8  t„

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

gez.  L.  v.  Meerheimb.
An

die  Aktiengesellschaft  „Siemens“

Elektrische  Betriebe
zu  Berlin,

3.  H.  ihres  Bevollmächtigten,
Herrn  Direktor  Nielsen

zu  Lübeck.