Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Ar. 34. 225 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 28. Februar 1917. 
  
Inhalt. 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Anrechnung des Jahres 1917 als 
weiteres Kriegsjahr. (2) Bekanntmachung, betreffend Einfuhr von Schal- 
und Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen Tieren. (3) Bekannt- 
machung, betreffend Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Ja- 
nuar 1917 über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren. 
(4) Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichs- 
bekleidungsstelle über eine Bestandsaufnahme von Schuhwaren vom 
28. Februar 1917. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 23. Februar 1917, betreffend die Anrechnung des 
Jahres 1917 als weiteres Kriegsjahr. 
Unter Bezugnahme auf die Vorschrift im § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 
18. Dezember 1916, betreffend Vereinheitlichung der bestehenden Vorschriften 
über die Anrechnung von Kriegsdienstzeit, (Rbl. Nr. 199) wird nachstehend eine 
Kaiserliche Verordnung über die Anrechnung des Jahres 1917 als weiteres 
Kriegsjahr bekannt gegeben. 
Schwerin, den 23. Februar 1917. 
Großherzoglich Meckleuburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
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