Nr. 34. 1917. 231
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ängern dieser Gegenstände oder bei ihren Auftraggebern einzuholen. Wird die Auskunf
seng aie oder vescheint sie dem Spediteur oder Lagerhalter nicht glaubhaft, so ist der
Spediteur oder Lagerhalter verpflichtet, dies der Reichsbekleidungsstelle anzuzeigen.
8 6.
Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Melde-
karten erstattel werden. ·
Meldepflichtige, welche Eigentümer der zu meldenden Gegenstände sind, haben die
Meldekarten la und Ila, alle sonstigen Personen die Meldekarten Ib und IIb zu benutzen.
Die Meldekarten müssen spätestens am 17. März 1917 bei den Amtsstellen ein-
gereicht sein, die von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Be-
hörden mit der Einsammlung beauftragt sind.
Mitteilungen irgend welcher Art dürfen auf den Meldekarten nicht vermerkt werden.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Muster der angemeldeten Waren ein-
zufordern.
86.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden werden über
die Ausführung der Bestandsaufnahme weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
§5 7.
Wer den Vorschriften des § 1, Abs. 1 und 2, der §§ 2, 4, 5 oder den nach § 6
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach § 20, Nummer 1 der
Bundesratsverordnung Über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und
Schuhwaren vom 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
Berlin, den 28. Februar 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr Beutler
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.