Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

242  Nr.  85.  1917.

87.
Meldepflicht,  Enteignung  und  Ablieferung  der  beschlagnahmten  Bronzeglocken.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Bronzeglocken  unterliegen  einer  Meldepflicht,
  auch  wenn  die  Befreiung  von  der  Beschlagnahme,  Enteignung  und  Ablieferung
gemäß  den  Sonderbestimmungen  des  §  9  ausgesprochen  wird;  sie  sind  durch  den  Besitzer
  zu  melden.  Die  gemeldeten  Bronzeglocken  werden  durch  besondere  an  den  Besitzer
gerichtete  Anordnungen  enteigne  werden.  Gemäß  den  Bestimmungen  dieser  Enteignungsanordnungen
  sind  sie  alsdann,  soweit  ersforderlich,  auszubauen  und  nach  Entfernung
  der  Klöppel  und  Klöppelöhre  an  die  Sammelstellen  abzuliefern.

Die  enteigneten  Bronzeglocken,  die  nicht  innerhalb  der  in  der  Enteignungsanordnung
  vorgeschrietenen  Zeit  abgeliefert  sind,  werden  auf  Kosten  des  Ablieferungspflichtigen
  zwangsweise  abgeholt  werden.

Mit  der  Durchführung  dieser  Bekanntmachung  werden  dieselben  Kommunalverbände
beauftragt,  denen  bereits  die  DurchfÜhrung  der  Bekanntmachung  M.  1/10.  16.  K.  R.
A.  vom  1.  Oktober  1916,  betrefsend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und  Entei  nung
von  Bierglasdeckeln,  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn  und  freiwillige  Ablieserung  von  anderen
Zinngegenständen,  übertragen  worden  ist.  Diese  erlassen  auch  die  Ausflhrungsbestimmungen
  hinsichtlich  der  Meldepflicht,  Ablieferung  und  Einziehung  der  beschlagnahmten
Bronzeglocken.

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88.
ÜMbernahmepreis.

Der  von  der  beauftragten  Behörde  für  die  Glockenbronze  zu  zahlende  lbernahmepreis
  wird  für  die  aus  einem  Bauwerk  ausgebauten  Glocken  wie  folgt  festgesetzt:

a)  bei  Geläuten")  mit  einem  Gesamtgewicht  über  665  kg
auf  2,00  4  für  das  Kilogramm,
zuzüglich  einer  festen  Grundgebühr  von  1000  4  für  das  Geläut;
b)  bei  kleinen  Geläuten  bis  zu  665.  kg
auf  3,50  —/  für  das  Kilogramm,
ohne  jede  weitere  Grundgebühr.

Maßgebend  ist  für  die  Preisberechnung  das  aus  einem  Bauwerk  ausgebaute
gesamte  Bronz-gewicht.

Die  lbernahmepreise  enthalten  den  Gegenwert  für  die  abgelieferten  Bronzeglocken
einschließlich  aller  mit  der  Ablieferung  verbundenen  Leistungen,  wie  den  Ausbau  der
Bronzeglocken,  die  Entfernung  der  Klöppel  und  Klöppelöhre  und  die  Ablieferung  an  die
Sammelstellen.  -  «

Ablieferer,  die  mit  den  vorbezeichneten  Übernahmepreisen  nicht  einverstanden  sind,
sollen  dies  sogleich  bei  der  Ablieferung  erklären.  In  Fällen,  in  denen  eine  gültliche
Einigung  über  den  Übernahmepreis  nicht  erzielt  ist,  wird  dieser  gemäß  §8  2  und  3  der
Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  auf  Antrag  des  Betroffenen
durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegswirtschaft  in  Berlin  W  10,  Biktoriastr.  34,
endgültig  festgesetzt.

Unter  Geläut  im  Sinne  der  Bekanntmachung  wird  die  Gesamtzahl  der  auf  einem  Bauwerl
u.  a.  m.  unter-*


besindlicenr  Bronzeglocken  verstanden,  wenn  sie  auch  an  verschiedenen  Türmen
gebracht  fund.