Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

880  Nr.  56.  1917.

4.  Die  Renterei  bezw.  die  Eisenbahnhauptkasse  zeichnet  in  Höhe  des  angemeldeten
  Gesamtbetrages  und  in  den  gewünschten  Stücken  5%
Kriegsanleihe  und  eröffnet  jedem  Anmelder  ein  Konto,  auf  das  ihm
die  Vorschußabträge  mit  5  v.  H.  Zinsen  gutgeschrieben  werden.

Die  gutgeschriebenen  Zinsen  kommen  bei  dem  letzten  Vorschußabtrag
  in  Anrechnung.

Nach  vollständiger  Rückzahlung  des  Gehaltsvorschusses  werden  die  Schuldverschreibungen,
  die  bis  dahin  Eigentum  der  Renterei  bezw.  der  Eisenbahnhauptkasse
  bleiben,  dem  Anmelder  nebst  einer  Abrechnung  ausgehändigt  werden.

Die  Großherzoglichen  Behörden  und  Dienststellen  haben  die  ihrem  Dienstbereich
  angehörigen  Beamten  von  dieser  Vergünstigung  umgehend  in  Kenntnis
zu  Diejenigen  Beamten,  welche  von  der  Vergünstigung  Gebrauch  machen
bis  spätestens  4.  April  1917  bei  ihrer  Behörde  oder
den  Betrag,  der  für  sie  gezeichnet  werden  soll,  und  den  Betrag,  der
oder  monatlich  auf  den  Gehaltsvorschuß  zur  Rückzahlung  gelangen
anzumelden.

Die  Behörden  und  Dienststellen  haben  die  eingegangenen  Anmeldungen
zu  prüfen  und  nebst  einer  Zusammenstellung  nach  dem  nachstehend  abgedruckten
Muster  bis  zum  11.  April  1917  an  die  Großherzogliche  Renterei
  bezw.  an  die  Großherzogliche  Eisenbahnhauptkasse  zu
Schwerin  einzusenden.

Schwerin,  den  21.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

    
  
  

soll,