thumbs : Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.

—  273  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 22.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  blei-  und  zinkhaltigen  Gegenständen.  S.  273.  —  Gesetz  zur
Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen  Ländern.  S.  275.  —
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
und  Gebrauchsgegenständen.  S.  276.

 



 

 

 

 

(Nr.  1728.)  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  blei-  und  zinkhaltigen  Gegenständen.  Vom
25.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  foldgt:
§.  1.

Eß-,  Trink-  und  Kochgeschirr  sowie  Flüssigkeitsmaaße  dürfen  nicht

1.  ganz  oder  theilweise  aus  Blei  oder  einer  in  100  Gewichtstheilen  mehr
als  10  Gewichtstheile  Blei  enthaltenden  Metalllegirung  hergestellt,

2.  an  der  Innenseite  mit  einer  in  100  Gewichtstheilen  mehr  als  einen
Gewichtstheil  Blei  enthaltenden  Metalllegirung  verzinnt  oder  mit  einer
in  100  Gewichtstheilen  mehr  als  10  Gewichtstheile  Blei  enthaltenden
Metalllegirung  gelöthet,

3.  mit  Email  oder  Glasur  versehen  sein,  welche  bei  halbstündigem  Kochen
mit  einem  in  100  Gewichtstheilen  4  Gewichtstheile  Essigsäure  enthaltenden
Essig  an  den  letzteren  Blei  abgeben.

Auf  Geschirre  und  Flüssigkeitsmaaße  aus  bleifreiem  Britanniametall  findet

die  Vorschrift  in  Ziffer  2  betreffs  des  Lothes  nicht  Anwendung.

Zur  Herstellung  von  Druckvorrichtungen  zum  Ausschank  von  Bier,  sowie
von  Siphons  für  kohlensäurehaltige  Getränke  und  von  Metalltheilen  für  Kindersaugflaschen
  dürfen  nur  Metalllegirungen  verwendet  werden,  welche  in  100  Gewichtstheilen
  nicht  mehr  als  einen  Gewichtstheil  Blei  enthalten.

§  2.
Zur  Herstellung  von  Mundstücken  für  Saugflaschen,  Saugringen  und
Warzenhütchen  darf  blei-  oder  zinkhaltiger  Kautschuck  nicht  verwendet  sein.
Reichs-Gesetzbl.  1887.  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1887.