Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

412 Nr. 60. 1917 
D. Für Weidenschienen. 
1. r .l ohne Kantenschnitt und ohne Rücksicht auf die 
reite: Für je 6(0 ug 
0 
bis 1 mm stark 1220000 
über 1 mm bis 1½ imm stark. . 1it44tr000 
* über 1½ mm stark . 120,00 
2. Weidenschienen mit Kenienschuiti hne * auf bie Vreite 
a) bis 1mm stark . . .210,00 
büberlmmbts 1½ mm. stark 175,00 
c) über 1½ mm stark 150,00 
Für Weidenschienen aus gekochten Weiden dürfen 15,00 % für je bo ug zu den 
obigen Preisen zugeschlagen werden. 
E. Für Rinde von Weiden und Weidenstöcken. 
Rinde 
von Weiden von Weidenstöcken 
für d kg. für je 50 kg 
rische, feuchte Rhndee 2,00 1,50 
ufttrockene Ride 4,50 3,50 
§53. 
Zahlungsbebingungen. 
Die in § 2 festgesetzten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zum 
nächsten Güterbahnhof bezw. Postamt oder bis zur nächsten Schiffsladestelle, die Kosten 
der erladung sowie die Kosten der Verpackung ein. 
lie Preise gelten für Barzahlung. Wird der Preis gestundet, so dürfen 2 v. H. 
Jahresziusen über Reichsbankdiskont vereinbart werden. 
–"4. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Beim Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu gewärtigen. 
5. 
Ausnahmen. . 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegs Rohstoff-Abteilung, 
Sektion 6 des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte 
Hedemannstraße 10, zu richten. Die Entscheidung über biese Antrage behält sich der 
unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
	        
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