Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

416 Nr. 60. 1917. 
b) alle im § 1 bezeichneten Kunstwollen oder deren Mischungen, hergestellt aus 
Garn= und Zwirnabfällen, Lumpen und Stoffabfällen, welche nach dem 
1. Mai 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführt worden 
! 
IP) alle im 5 1 bezeichneten Kunstbaumwollen, welche nach dem 1. Januar 1916 
aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführt oder welche aus nach 
dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) einge- 
führten Garn= und Zwirnabfällen, Lumpen und Stoffabfällen hergestellt 
worden sind. 
- Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als 
Reichsausland im Sinne dieser Bestimmungen. 
5 7. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1), auch soweit sie 
von der Beschlagnahme nicht betroffen sind, unterliegen der Meldepflicht, sofern die 
Gesamtmengen bei einer zur Meldung verpflichteten Person (§ 8) mindestens 100 kg 
ohne Rücksicht auf Art und Farbe betragen. 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt 
der Lriegs-Rohstoff(Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, mit der Aufschrift „Betrifft Kunstwolle und 
Kunstbaumwolle“ versehen, zu erstatten. 
88B. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahr- 
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs 
wegen kaufen oder verkaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt 
oder verarbeitet werden oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden; 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be- 
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie 
an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Die nach dem Stichtag (5 9) eintreffenden, vor dem Stichtag (§ 9) aber schon ab- 
gesandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden- 
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel- 
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten 
übergeben hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.