Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

100 Nr. 70. 1917. 
stattfindet, während der Zeit des Nachmittagsgottesdienstes sowie eine Stunde 
vor und nach dem Gottesdienste die Arbeit ruhen. 4 
Der Arbeitgeber muß an den Sonn= und Festtagen dem Arbeiter die zur 
Besorgung eigener Angelegenheiten, insbesondere zur Bewirtschaftung eigener 
Ländereien unentbehrliche Zeit lassen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 20. April 1917. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
II. Abteilung. 
—— —— — 
(1) Bekanntmachung vom 20. April 1917, betreffend Lebensmittelkarten für 
Binnenschiffer. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 14. April 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 20. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Lebensmittelkarten für Binnenschißer. 
Für die Versorgung der Binnenschiffer wird auf Grund der Bundesratsverord- 
nung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 
25. September/. November 1915 bezw. 6. Juli 1916 sowie der dazu ergangenen 
Ausführungsbekauntmachungen folgendes angeordnet: 
81. 
Die auf Fahrt gehenden oder in Fahrt befindlichen Binnenschiffer und die sie 
begleitenden Familienangehörigen können ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit 
von den Magistraten in Dömitz und Boizenburg „Lebensmittelkarten für Binnen=
	        
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