Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

6  Nr.  2.  1917.

Aus  übrungs-Wekanntmachung  *)

der  Reichsbekleidungsstelle  zu  88  1,  11  und  12  der  Bundesratsverordnung
vom  3310.  Juni  1916  Uher  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web.,  Wir
om  23.  Dezember  1916  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,

Strick=  und  Schuhwaren.  Vom  23.  Dezember  1916.

 

Auf  Grund  der  §5  11,  12  der  Bundesratsverordnung  aber  die  Regelung  des

.  .  .  10.  Juni  1916
Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916  und  §  2
der  Bekanntmachung  über  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916  wird  folgendes  bestimmt:

§5  1.
Anwendung  früherer  Bestimmungen  auf  Schuhwaren.

Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  3,  §  4  Absatz  2,  8§  6,  8,  9,  §  10  Ziffer  1  bis  4,  6,
§5  11  bis  15  der  Ausführungs-Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  31.  Oktober
  1916  zu  11  und  12  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Juni  1916  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung
  (Reichsanzeiger  Nr.  258)  finden  auch  auf  Schuhwaren  Anwendung.

g  2.

Erleichterung  der  Beschaffung  eines  Bezugsscheines  für  Luxus-Schuhwaren  bei
Abgabe  getragener  Schuhe  oder  Stiefel.

Nach  §  2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  Schuhwaren  vom  23.  Dezember
  1916  -e.  von  der  Prüfung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung  von  Luxus-Schuhwaren
  abgesehen  werden,  wenn  der  Antragsteller  durch  Vorlegung  einer  Abgabebescheinigung
  einer  der  von  der  Reichsbekleidungsstelle  zu  bestimmenden  Annahmestelle
nachweist,  daß  er  dieser  ein  von  ihm  getragenes  gebrauchsfähiges  Paar  Schuhe  oder
Stiefel,  deren  Unterboden  aus  Leder  besteht,  entgeltlich  oder  unentgeltlich  überlassen
hat.  Derartige  Bezugsscheine  dürfen  nur  auf  ein  Paar  der  im  Verzeichnis  der  Luxus-Schuhwaren
  im  §  2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  Schuhwaren  vom
23.  Dezember  1916  aufgeführten  Luxus-Schuhwaren  lauten.  Für  dieselbe  zu  versorgende
Person  dürfen  bis  Ende  1917  nur  zwei  derartige  Bezugsscheine  erteilt  werden.

Auf  einem  derartigen  Bezugsschein  sind  die  Luxus-Schuhwaren  nach  dem  Wortlaut
  des  Verzeichnisses  der  Luxus-Schuhwaren  im  §  2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  über  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916  anzugeben.  Hierzu  ist  nur  der
Bezugsscheinvordruck  D  (Drucksache  151)  zu  verwenden,  den  die  Kommunal-Verbände
von  der  Reichsbekleidungsstelle  (Drucksachenversand)  unentgeltlich  beziehen  können.

Die  Abgabebescheinigung  lautet  auf  den  Namen  des  bisherigen  Trägers  der
Schuhe  oder  Stiefel.  Sie  ist  nicht  übertragbar.  Sie  ist  von  der  Ausfertigungsstelle
gegen  Auslieferung  des  Bezugsscheins  abzunehmen  und  zu  vernichten.  Die  Abgabe
des  Bezugsscheins  ist  in  die  Personalliste  mit  dem  Vermerk  „gegen  Abgabebescheinigung“
unter  Beifügung  des  Namens  des  bisherigen  Trägers  einzutragen.

*)  Erscheint  am  23.  Dezember  1916  im  Reichsanzeiger.