Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

8 Nr. 2. 1917. 
Heeresnäharbeiten an das Kriegsbekleidungsamt des IX. Armeekorps vom 
10. November 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dazu wird auf Antrag des Königlchen Kriegsbekleidungsamts IX. Armee- 
korps darauf hingewiesen, daß, soweit das Gebiet des Großherzogtums in Frage 
kommt, das Kriegsbekleidungsamt die Ausgabe der Heeresnäharbeiten an Aus- 
weiskarten gebunden hat. - 
Auf die Lieferung von Arbeiten fü das Königliche Bekleidungs-Instand- 
setzungsamt IX. Armeekorps zu Hamburg findet die Verordnung entsprechende 
Anwendung. ½ « 
Schwerin, den 3. Januar 1917. 
Grobkherzogllck Mecklenburgisckes Ministerium des Innern. 
8. v. Meerheimb. 
Stellvertretendes Generalkommando 
IX. Armeekorps. 
III V. Nr. 146 445/10 964. Altona, den 10- November 1916. 
Verordnung, 
betreffend die Lieferung von Heeresnäharbeiten an das 
RKriegsbekleibungsamt des IX. Armeekorps. 
I. Ausweiskarte. 
8 1. 6 
Falls die Ausgabe von Arbeit an Ausweiskarten gebunden ist, darf der Auftrag- 
nehmer nur solchen Personen Arbeit geben, die eine auf ihren Namen lautende Aus- 
weiskarte vorlegen und laut dieser keine Arbeit von anderen Stellen beziehen. Zu 
einer Prüfung, ob die in Ziffer 1 der „Allgemeinen Lieferungsbedingungen“ für die 
. Auswahl der Arbeiter bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Auftragnehmer 
in diesem Falle nicht verpflichtet. 
§5 2. 
Der Arbeitgeber hat auf der Rückseite der Ausweiskarte sofort mit Tinte 
einzutragen: 
a) nach Eintritt des Arbeitnehmers in die Arbeit das Datum des Arbeits- 
antritts und seinen Namen bezw. seine Firma; #. 
b) nach Austritt des Arbeitnehmers das Datum des Arbeitsaustritts 
(3. B. 4. XI. 16.). , 
Name bezw. Firma sind handschriftlich durch den Arbeitgeber oder 
seinen Beauftragten einzutragen.
	        
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