8 Nr. 2. 1917.
Heeresnäharbeiten an das Kriegsbekleidungsamt des IX. Armeekorps vom
10. November 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Dazu wird auf Antrag des Königlchen Kriegsbekleidungsamts IX. Armee-
korps darauf hingewiesen, daß, soweit das Gebiet des Großherzogtums in Frage
kommt, das Kriegsbekleidungsamt die Ausgabe der Heeresnäharbeiten an Aus-
weiskarten gebunden hat. -
Auf die Lieferung von Arbeiten fü das Königliche Bekleidungs-Instand-
setzungsamt IX. Armeekorps zu Hamburg findet die Verordnung entsprechende
Anwendung. ½ «
Schwerin, den 3. Januar 1917.
Grobkherzogllck Mecklenburgisckes Ministerium des Innern.
8. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps.
III V. Nr. 146 445/10 964. Altona, den 10- November 1916.
Verordnung,
betreffend die Lieferung von Heeresnäharbeiten an das
RKriegsbekleibungsamt des IX. Armeekorps.
I. Ausweiskarte.
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Falls die Ausgabe von Arbeit an Ausweiskarten gebunden ist, darf der Auftrag-
nehmer nur solchen Personen Arbeit geben, die eine auf ihren Namen lautende Aus-
weiskarte vorlegen und laut dieser keine Arbeit von anderen Stellen beziehen. Zu
einer Prüfung, ob die in Ziffer 1 der „Allgemeinen Lieferungsbedingungen“ für die
. Auswahl der Arbeiter bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Auftragnehmer
in diesem Falle nicht verpflichtet.
§5 2.
Der Arbeitgeber hat auf der Rückseite der Ausweiskarte sofort mit Tinte
einzutragen:
a) nach Eintritt des Arbeitnehmers in die Arbeit das Datum des Arbeits-
antritts und seinen Namen bezw. seine Firma; #.
b) nach Austritt des Arbeitnehmers das Datum des Arbeitsaustritts
(3. B. 4. XI. 16.). ,
Name bezw. Firma sind handschriftlich durch den Arbeitgeber oder
seinen Beauftragten einzutragen.