Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

8  Nr.  2.  1917.

Heeresnäharbeiten  an  das  Kriegsbekleidungsamt  des  IX.  Armeekorps  vom
10.  November  1916  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Dazu  wird  auf  Antrag  des  Königlchen  Kriegsbekleidungsamts  IX.  Armeekorps
  darauf  hingewiesen,  daß,  soweit  das  Gebiet  des  Großherzogtums  in  Frage
kommt,  das  Kriegsbekleidungsamt  die  Ausgabe  der  Heeresnäharbeiten  an  Ausweiskarten
  gebunden  hat.  -

Auf  die  Lieferung  von  Arbeiten  fü  das  Königliche  Bekleidungs-Instandsetzungsamt
  IX.  Armeekorps  zu  Hamburg  findet  die  Verordnung  entsprechende
Anwendung.  ½  «

Schwerin,  den  3.  Januar  1917.

Grobkherzogllck  Mecklenburgisckes  Ministerium  des  Innern.
8.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.

III  V.  Nr.  146  445/10  964.  Altona,  den  10-  November  1916.

Verordnung,
betreffend  die  Lieferung  von  Heeresnäharbeiten  an  das
RKriegsbekleibungsamt  des  IX.  Armeekorps.

I.  Ausweiskarte.

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Falls  die  Ausgabe  von  Arbeit  an  Ausweiskarten  gebunden  ist,  darf  der  Auftragnehmer
  nur  solchen  Personen  Arbeit  geben,  die  eine  auf  ihren  Namen  lautende  Ausweiskarte
  vorlegen  und  laut  dieser  keine  Arbeit  von  anderen  Stellen  beziehen.  Zu
einer  Prüfung,  ob  die  in  Ziffer  1  der  „Allgemeinen  Lieferungsbedingungen“  für  die
.  Auswahl  der  Arbeiter  bestimmten  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  ist  der  Auftragnehmer
in  diesem  Falle  nicht  verpflichtet.

§5  2.
Der  Arbeitgeber  hat  auf  der  Rückseite  der  Ausweiskarte  sofort  mit  Tinte
einzutragen:
a)  nach  Eintritt  des  Arbeitnehmers  in  die  Arbeit  das  Datum  des  Arbeitsantritts
  und  seinen  Namen  bezw.  seine  Firma;  #.
b)  nach  Austritt  des  Arbeitnehmers  das  Datum  des  Arbeitsaustritts
(3.  B.  4.  XI.  16.).  ,
Name  bezw.  Firma  sind  handschriftlich  durch  den  Arbeitgeber  oder
seinen  Beauftragten  einzutragen.