8 Nr. 2. 1917.
Heeresnäharbeiten an das Kriegsbekleidungsamt des IX. Armeekorps vom
10. November 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Dazu wird auf Antrag des Königlchen Kriegsbekleidungsamts IX. Armeekorps
darauf hingewiesen, daß, soweit das Gebiet des Großherzogtums in Frage
kommt, das Kriegsbekleidungsamt die Ausgabe der Heeresnäharbeiten an Ausweiskarten
gebunden hat. -
Auf die Lieferung von Arbeiten fü das Königliche Bekleidungs-Instandsetzungsamt
IX. Armeekorps zu Hamburg findet die Verordnung entsprechende
Anwendung. ½ «
Schwerin, den 3. Januar 1917.
Grobkherzogllck Mecklenburgisckes Ministerium des Innern.
8. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps.
III V. Nr. 146 445/10 964. Altona, den 10- November 1916.
Verordnung,
betreffend die Lieferung von Heeresnäharbeiten an das
RKriegsbekleibungsamt des IX. Armeekorps.
I. Ausweiskarte.
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Falls die Ausgabe von Arbeit an Ausweiskarten gebunden ist, darf der Auftragnehmer
nur solchen Personen Arbeit geben, die eine auf ihren Namen lautende Ausweiskarte
vorlegen und laut dieser keine Arbeit von anderen Stellen beziehen. Zu
einer Prüfung, ob die in Ziffer 1 der „Allgemeinen Lieferungsbedingungen“ für die
. Auswahl der Arbeiter bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Auftragnehmer
in diesem Falle nicht verpflichtet.
§5 2.
Der Arbeitgeber hat auf der Rückseite der Ausweiskarte sofort mit Tinte
einzutragen:
a) nach Eintritt des Arbeitnehmers in die Arbeit das Datum des Arbeitsantritts
und seinen Namen bezw. seine Firma; #.
b) nach Austritt des Arbeitnehmers das Datum des Arbeitsaustritts
(3. B. 4. XI. 16.). ,
Name bezw. Firma sind handschriftlich durch den Arbeitgeber oder
seinen Beauftragten einzutragen.