Nr. 111. 1917. 809
C. Besondere Bestimmungen für Hilfsdienstpflichtige, Hilfswachtleute und
für die Absperrung des Hamburgischen Freihafengebietes.
1. Sämtliche im militärischen Sicherheitsdienst, Wachtdienst, Bahn- und Brücken-
schutz beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen und im Hilfsdienst tätigen Personen werden
hiermit zu Polizeivollstreckungsbeamten auf Widerruf ernannt. Nachdem sie als solche
verpflichtet sind, haben sie das Recht zum Waffengebrauch und zur vorläufigen Fest-
nahme in gleicher Weise wie es den militärischen Wachen verliehen ist. ç
2. Die zur Aussicht über die auf freier Arbeit befindlichen belgischen Abschüblinge
bestellten Personen (Hilfswachtleute) sind von den zuständigen Behörden zu Polizei-
beamten auf Widerruf zu ernennen. Nachdem sie als solche verpflichtet sind, haben sie
das Recht zum Waffengebrauch und zur Festnahme in demselben Umfange, wie es
Polizeibeamten auf Grund der landesgesetzlichen Vorschriften zusteht.
3. Die zur Aufsicht über den Personenverkehr in dem gesperrten Gebiet des Ham-
burgischen Freihafens an den Freihafen-Eingangsstraßen aufgestellten Zollaussichts-
beamten und die zum gleichen Zweck eingerichteten Zivilposten und Streifwachen der
sog. Militärhilfstruppe werden hiermit zu Polizeibeamten auf Widerruf bestellt. Nach-
dem sie als solche verpflichtet sind, dürfen sie in Ausübung ihres Dienstes nach ein-
maligem Anruf schießen auf alle Personen, wenn diese sich einer drohenden Verhaftung
oder vorläufigen Festnahme durch die Flucht entziehen wollen, oder wenn sie nach er-
folgter Verhaftung oder Festnahme einen Fluchtversuch machen.
v. Falk.
(6) Bekanntmachung vom 29. Juni 1917, betreffend Herstellung von Pflaumen-
mus und Obstkraut.
Nochstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 145 veröffentlichte Bekannt-
machung der Kriegsgesellschaft für Obstkonservon und Marmeladen m. b. H.
vom 16. Juni 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 29. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers und auf Grund der
8 1 und 2 der Verordnung vom 5. August 1916 (RGBl. S. 911) untersagen wir jede
Prt der Herstellung von Pflaumenmus zum Zwecke des Absatzes sowie jeden Abschluß