34 Nr. 5. 1918.
verteilung
von Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter
und Anstalten.
Mit Genehmigung des Reichswirtschaftsamtes ist die Bewirtschaftung der Baum-
wollnähfäden und der Leinennähzwirne von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
lich Prenßischen Kriegsministeriums auf die Reichsbekleidungsstelle übergegangen, die
die Verteilung, wie sie sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt, geregelt hat.
Die gesetzliche Grundlage wird in nächster Zeit durch eine Bundesratsverordnung ge-
geben werden. Sobald diese erlassen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen die nachfol-
genden Bestimmungen unter Strafe gestellt werden. Die Reichsbekleidungsstelle hat sich
jedoch zur Beschleunigung der künftigen Verteilung dazu entschlossen, die materiellen
Bestimmungen über die Verteilung schon jetzt zu veröffentlichen, damit es allen betei-
ligten Stellen — insbesondere den Kommunalverbänden — ermöglicht wird, die er-
forderlichen Vorarbeiten für die Verteilung schon jetzt zu beginnen.
I. Verteilung auf die Kommunalverbände.
5 1.
Verteilungsgrundsatz.
Die Verteilung der der Reichsbekleidungsstelle für die Kleinhändler sowie die
unter diese Bekanntmachung fallenden Verarbeiter und Anstalten (§ 7) zur Verfügung
stehenden Menge an
a) Baumwollnähfäden,
b) Leinennähzwirn
erfolgt durch die Kommunalverbände.
Die Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abt. O Garnabteilung) be-
stimmt vierteljährlich nach der Bevöllerungszahl, welche Mengen an Baumwollnäh-=
fäden und Leinennähzwirn für das kommende Kalendervierteljahr auf die einzelnen
Kommunalverbände entfallen. Die festgesetzten Mengen werden den Kommunal=
verbänden rechtzeitig bekannt gegeben.
8 2.
Bezirksstellen.
Durch den Zentralverband des Deutschen Großhandels wird für je mehrere zu—
sammengelegene Kommunalverbände eine Be zirksstelle eingerichtet und verwaltet. Die
nähere Bezeichnung und der Sitz der Bezirksstellen sowie die von diesen zu versorgenden
Kommunalverbände werden auf Vorschlag des „Zentralverbandes des Deutschen Groß-
handels“ von der Reichsbekleidungsstelle festgesetzt und in ihren „Mitteilungen“ ver-
öffentlicht.
83.
Bekanntgabe an die Bezirksstellen und die Fabrik inigungen.
Die Reichsbekleidungsstelle gibt jeder Bezirksstelle gleichzeitig mit der nach
&5 1 Absatz 2 an die Kommunalverbände zu richtenden Bekanntgabe die auf die ein-
4.