40 Nr. 5. 1918.
5 16.
Verpflichtungen der Kleinhändler und Verarbeiter.
Die Kleinhändler sind verpflichtet, solange sie Baumwollnähfäden oder Leinen-
nähzwirn in ihrem Betriebe vorrätig haben, an jeden Ablieferer eines gültigen, von
ihrem Kommunalverbande ausgegebenen Bezugsausweises die auf diesen jeweils ent-
fallende Menge der betreffenden Art abzugeben. Die Abgabe darf nicht vom Bezuge
anderer Waren oder von irgendwelchen anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
Abgabe ohne Ablieferung eines gültigen Bezugsausweises oder Abgabe einer größeren
Menge als der, für die der einzelne Bezugsausweis jeweils gilt, sowie das Fordern
oder Annehmen höherer als der nach §5 14 Absatz 4 vom zuständigen Kommunalverbande
veröffentlichten Preise ist verboten.
Die Inhaber gemischter Betriebe großen Umfangs (§ 7 Absatz 2 in Verbindung
mit § 7 Absatz 3 Satz 2) sowie die Inhaber gemischter Betriebe kleinen Umfangs (§ 8)
dürfen die ihnen für ihre Verarbeitungsbetriebe gelieferten Baumwollnähfäden und
Leinennähzwirne nur in diesen Betrieben verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern;
sie dürfen die ihnen für ihre Kleinhandelsbetriebe gelieferten Mengen nur in diesen
an die Verbraucher veräußern und nicht verarbeiten.
Die Verarbeiter dürfen die ihnen gelieferten Baumwollnähfäden und Leinennäh-
zwirne nur in ihren Verarbeitungsbetrieben verarbeiten und nicht unverarbeitet
veräußern.
8 17.
überwachung.
Die Kommunalverbände haben die Durchführung der in § 8 Absatz 2 und in den
§& 15 und 16 enthaltenen und auf Grund dieser Vorschriften von ihnen zu erlassenden
Bestimmungen zu überwachen.
§5 18.
Strafbestimmungen.