Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  7.  1918.  61

 

Anlage.
Beförderungsschein
für  Wrucken  und  Hohlrüben.
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
—
Der  ist  berechtigt,
in  der  Zeit  vom  bis

dz  —  kg  Wrucken

dz  —  kg  Runkelrüben

nach  Empfänger

tittelst  Eisenbahn,  Kahn,  Wagen,  Karren,  —  Tiere  zu  befördern.

Die  umstehend  abgedruckten  Bestimmungen  sind  zur  Vermeidung  der  gesetzlichen
Strafen  zu  berücksichtigen.  gen  sind  z  g  gesetzlich

Schwerin,  den  191.

Landesbehörde  für  Volksernährung.

Stempel.  Unterschrift: