Nr. 7. 1918. 61
Anlage.
Beförderungsschein
für Wrucken und Hohlrüben.
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
—
Der ist berechtigt,
in der Zeit vom bis
dz — kg Wrucken
dz — kg Runkelrüben
nach Empfänger
tittelst Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karren, — Tiere zu befördern.
Die umstehend abgedruckten Bestimmungen sind zur Vermeidung der gesetzlichen
Strafen zu berücksichtigen. gen sind z g gesetzlich
Schwerin, den 191.
Landesbehörde für Volksernährung.
Stempel. Unterschrift: