1462 Nr. 189. 1918.
Hekanntmachung, betreffend verkehr mit vieh.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 27. März
17. August 1916 und der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September '4. November 1915
bezw. 6. Juli 1916 sowie der Ausführungsvorschriften des Großherzoglichen Ministe-
riums des Innern zu diesen Verordnungen wird folgendes bestimmt:
J.
Der Ankauf von Schlachtvieh jeder Gattung, welcher den von den Kreisbehörden
bestellten, mit Ausweiskarten versehenen Aufkäufern zusteht, ist von diesen bei Mit-
teilung des Namens und Wohnortes des Verkäufers der für den Wohnort zuständigen
Kreisbehörde spätestens am Tage nach dem Ankauf des Tieres mitzuteilen.
II.
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe und Abnahme von Rindvieh ein-
schließlich Kälbern, von Schafen einschließlich Lämmern sowie von Schweinen im
Lebendgewicht von mehr als 15 kg zur Zucht, Nutzung oder Mast ist ohne zuvor ein-
geholte Genehmigung der Kreisbehörde verboten. Ausgenommen sind Verkäufe zwi-
schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern es sich um Kälber im Alter bis zu 2 Wochen
oder um Ferkel bis zu 25 kg Lebendgewicht handelt.
Der Antrag auf Genehmigung, welcher den Namen des Käufers enthalten muß,
ist durch die Hand des für den Veräußerer zuständigen Ortsvorstehers, im ritterschaft-
lichen Gebiet der Gutsobrigkeit bei der Kreisbehörde vorzulegen. Der Ortsvorsteher
hat sich darüber zu äußern, ob der abgebende Viehbesitzer seinen Schlachtviehlieferungen
bisher nachgekommen ist und ob durch die Abgabe die Aufbringung des erforderlichen
Schlachtviehs oder die Bewirtschaftung des Besitzes gefährdet wird.
Abschrift der Genehmigung erhält der Käufer bezw. Erwerber des Viehs sowie
die für seinen Wohnsitz zuständige Kreisbehörde.
Viehauktionen jeglicher Art bedürfen der zuvorigen Genehmigung der zustän-
digen Kreisbehörde. Der Veranstalter der Auktion ist verpflichtet, der Kreisbehörde
bei Stellung des Antrages die Anzahl und Gattungen des zur Auktion kommenden
Viehs anzugeben und eine Zusammenstellung über den Verbleib des Viehs (Name und
Wohnsitz des Käufers) nach der Auktion sofort der Kreisbehörde einzureichen, die die
we aen einzelnen Käufer zuständige Kreisbehörde von dem Ankauf in Kenntnis zu
etzen hat.
Besitzer von 1—2 Kühen, welche zu Schlachtviehlieferungen nicht herangezogen
werden, haben für den Fall des Verkaufes ihrer Kühe dieselben an die von den. Kreis-
behörden bestellten Aufkäufer als Schlachtvieh abzugeben. "6
III.
Desgleichen unterliegt das Ausführen von Vieh der zu II benannten Gattungen
aus der Gemeinde= oder Stadtfeldmark des bisherigen Unterkunftsortes, auch wenn