Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar. 55. 103 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 28. Jannar 1918. 
  
  
Inhalt. 
I. Abteilung. (Nr. 5.) Verordnung, betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen 
im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, 
betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und 
in den polizeilichen Straflisten. (2) Bekanntmachung, betreffend Aus- 
führungsbestimmungen zur Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 
(Röl. S. 31) über die Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten 
aus der Unfallversicherung vom 24. Januar 1918. 
1. Abteilung. 
(Nr. 5.) Verordnung vom 27. Januar 1918, betreffend die gnadenweise Löschung 
von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir sind des gnädigsten Entschlusses geworden, daß im Strafregister und i 
den polizeilichen Straflisten alle noch nicht gelöschten Vermerke über die bis 
zum 27. Januar 1908 (einschließlich) von Unseren Zivilgerichten erkannten 
sowie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung von Polizei- 
behörden Unseres Landes festgesetzten Strafen gelöscht werden sollen, wenn 
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis 
zu einem Jahre einschließlich, oder Festungshaft bis zu einem Jahre 
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