Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

106 Nr. 15. 1918. 
von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung werden hiermit zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 26. Januar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
v. Mcerheimb. 
Ausführungsbestimmungen 
zur Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 (RBl. S. 31) über die Gewäh- 
rung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung. 
Vom 24. Jannar 1918. 
§5 1. 
Für Ermittlungen, die der Versicherungsträger bei Durchführung der Bekannt- 
machung und dieser Bestimmungen für erforderlich hält, gelten die §§ 1571 bis 1579, 
für Rechtshilfe § 115 Abs. 1, §§5 116, 117 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
8 2. 
Ist der Antrag auf Gewährung der Zulage (§5 2 der Bekanntmachung) an das 
Versicherungsamt gerichtet, in dessen Bezirke der Verletzte zur Zeit des Antrags wohnt 
oder beschäftigt ist, so hat sich dieses bei Abgabe des Antrags an den Versicherungsträger 
gutachtlich darüber zu äußern, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage 
nicht benötigt wird. · 
§3. 
Die Zulage wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1918 gewährt und angewiesen. 
Eine Beschränkung auf einen früher endigenden Zeitraum ist nur dann zulässig, wenn 
die Voraussetzungen des § 1 der Bekanntmachung zur Zeit der Gewährung der Zulage 
nicht mehr vorliegen oder die Rente zu diesem Zeitpunkte ruht (§ 5 Satz 2 der Bekannt- 
machung). 
* 4 
über den Antrag auf Gewährung der Zulage entscheidet der Versicherungsträger 
schriftlich. In gleicher Weise entscheidet er, wenn die Zulage fortfallen soll, weil die 
Rente ruht oder der Verletzte sich gewöhnlich im Ausland aufhält oder nicht mehr eine 
Rente in der in § 1 der Bekanntmachung angegebenen Höhe bezieht. In diesem Fall 
und bei völliger oder teilweiser Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen. 
§5 5. 
Ist eine Genossenschaft Versicherungsträger, so erfolgt die Entscheidung durch den 
Vorsitzenden des Genossenschaftsvorstands oder den Vorsitzenden des Sektionsvorstands, 
je nachdem die Hauptentschädigungsakten bei dem einen oder dem anderen Vorstande 
geführt werden.
	        
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