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g 8.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auch auf Haft oder
Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der
zu solcher Übertretung auffordert oder aureizt. Der Versuch ist strafbar.
§62.
Die denselben Gegenstand betreffenden bisherigen Bestimmungen über Waffen-
tragen und Waffenhandel treten außer Kraft.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 25. Januar 1918, betreffend Baumwollnähfäden und
Leinennähzwirn.
Nachstehende in Nr. 3 der Mitteilungen der Kriegsbekleidungsstelle veröffent-
lichte Bekanntmachung vom 19. d. Mts, betreffend Verteilung von Baumwoll-=
nähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und Anstalten, wird
unter Bezugnahme auff die diesseitige Bekanntmachung vom 4. Januar d. Js.,
Rbl. Nr. 5, hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 25. Jannar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Verteilung von Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler,
Verarbeiter und Anstalten.
Vom 19. Januar 1918.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnung
svom 10. Januar 1918 (RE# Bl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) wird für die gemäß nach-
folgenden Vorschriften durch die Kommunalverbände zur Verteilung gelangenden Baum-
wollnähfäden und Leinennähzwirne folgendes bestimmt:
§5 1 bis § 17
bereits abgedruckt: Mitteilungen 1917 Nr. 47 S. 266 ff.
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