Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  16.  1918.  115
g  8.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.  Beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  kann  auch  auf  Haft  oder
Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  erkannt  werden.  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der
zu  solcher  Übertretung  auffordert  oder  aureizt.  Der  Versuch  ist  strafbar.

§62.
Die  denselben  Gegenstand  betreffenden  bisherigen  Bestimmungen  über  Waffentragen
  und  Waffenhandel  treten  außer  Kraft.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1918,  betreffend  Baumwollnähfäden  und
Leinennähzwirn.
Nachstehende  in  Nr.  3  der  Mitteilungen  der  Kriegsbekleidungsstelle  veröffentlichte
  Bekanntmachung  vom  19.  d.  Mts,  betreffend  Verteilung  von  Baumwoll-=nähfäden
  und  Leinennähzwirn  an  Kleinhändler,  Verarbeiter  und  Anstalten,  wird
unter  Bezugnahme  auff  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  4.  Januar  d.  Js.,
Rbl.  Nr.  5,  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  25.  Jannar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle
über  Verteilung  von  Baumwollnähfäden  und  Leinennähzwirn  an  Kleinhändler,
Verarbeiter  und  Anstalten.
Vom  19.  Januar  1918.

Auf  Grund  der  §§  1  und  2  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der
Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März  1917  in  Fassung  der  Abänderungsverordnung
svom  10.  Januar  1918  (RE#  Bl.  1917  S.  257,  1918  S.  16)  wird  für  die  gemäß  nachfolgenden
  Vorschriften  durch  die  Kommunalverbände  zur  Verteilung  gelangenden  Baumwollnähfäden
  und  Leinennähzwirne  folgendes  bestimmt:

§5  1  bis  §  17
bereits  abgedruckt:  Mitteilungen  1917  Nr.  47  S.  266  ff.

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