Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

148  Rr.  20.  1918.

83.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind,  insoweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  erlaubt
sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

 

84.
Veräußerungserlaubnis.

Erlaubt  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände
vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Bekanntmachung  ab  nur  noch  an  die  Intendanturder
  militärischen  Institute  zu  Berlin  W.  30,  Luitpoldstr.  25,  als  der  zuständigen  Zentralbeschaffungsstelle
  für  Strohersatzmittel,  wie  Alpengras,  sowie  auch  an  die  von  dieser
Intendantur  für  in  Süddeutschland  befindliche  Ware  beauftragte  Einkaufsstelle,  die
Garnisonverwaltung  Augsburg.  Über  jeden  Ankauf  von  beschlagnahmten  Gegenständen
wird  die  Intendantur  der  militärischen  Institute  zu  Berlin  bezw.  die  Garnisonverwaltung
  Augsburg  einen  Veräußerungsschein  ausstellen,  welcher  von  dem  Veräußerer  als
Beleg  bei  seinen  Geschäftspapieren  aufzubewahren  ist.

8  6.
Bearbeitungserlaubnis.
Trotz  der  Beschlagnahme  dürfen  die  im  §  1  genannten  Gegenstände  von  ihrem
Besitzer  bearbeitet,  insbesondere  gesponnen  werden.

8  6.
Meldepflicht.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  sind  zu  melden,  sofern
die  Gesamtmenge  bei  einer  zur  Meldung  verpflichteten  Person  usw.  (§  7)  mindestens
5  Ztr.  beträgt.

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Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind:
1.  alle  Personen,  die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände  (§  1)
in  Gewahrsam  haben;
2.  gewerbliche  Unternehmer;
3.  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.
Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  8)  nicht  in  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,
  sind  sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie
an  diesem  Tage  in  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).