Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  23.  1918.  159

Jahre  nach  dem  Impfgesetze  §  1  Ziffer  2  zur  Impfung  gelangenden  Zöglinge
aufzustellen  und  bis  zum  1.  März  den  Ortsobrigkeiten  einzureichen,  die  sie  bis
zum  15.  März  an  die  Impfärzte  abzuliefern  haben.  In  diese  Listen  sind  auch
die  nach  den  Mitteilungen  der  Ortsobrigkeiten  (8  11)  aus  den  vorigjährigen
Listen  für  Wiederimpfungen  zu  übertragenden,  dort  in  Spalte  24  vermerkten
Wiederimpfpflichtigen  aufzunehmen.  Sosern  Zöglinge  die  vorläufige  oder  nach
§  1  Ziffer  2  a.  E.  des  Impfgesetzes  die  gänzliche  Befreiung  von  der  Impfpflicht
  in  Anspruch  nehmen  oder  die  Erfüllung  der  gesetzlichen  Impfpflicht  in
dem  laufenden  Kalenderjahre  nachweisen,  ist  zur  Spalte  25  (Bemerkungen)  das
vorzulegende  Zeugnis  bezw.  der  Impfschein  anzuschließen.

§  5.

Die  im  Imnpfgesetze  §  13  Absatz  4  vorgesehenen  Verzeichnisse  derjenigen
Schüler,  für  welche  der  Nachweis  der  Impfung  nicht  erbracht  worden,  sind  vier
Wochen  vor  Schluß  des  mit  Ostern  zu  Ende  gehenden  Schuljahres  von  den
Vorstehern  und  Vorsteherinnen  der  im  Impfgesetze  §  1  Ziffer  2  bezeichneten
Schulanstalten  den  Ortsobrigkeiten  vorzulegen.

§  6.

Die  Impfärzte  stellen  nach  Empfang  der  Impflisten  im  Einvernehmen
mit  den  Ortsobrigkeiten  den  Gang  des  Impfgeschäftes  und  die  Tage  für  die
Vornahme  der  Impfungen  sowie  für  die  Vorstellung  der  Impflinge  fest.  Die
Ortsobrigkeiten  haben  für  die  Zuführung  der  Impflinge  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  der  Termine  oder  durch  besondere  Ansage  an  die  Eltern,  Pflegeeltern
  oder  Vormünder  Sorge  zu  tragen.  Unseren  Amtern  bleibt  es  überlassen,
sich  hierbei  der  Vermittlung  der  Gemeindevorstände  zu  bedienen.

Zugleich  haben  die  Ortsobrigkeiten  die  Beteiligten,  welche  von  der
Impfung  durch  die  Impfärzte  keinen  Gebrauch  machen  wollen,  aufzufordern,
diesen  bis  zum  Jahresschlusse  den  Nachweis  der  geschehenen  Genügung  der
Impfpflicht  zur  Vermerkung  in  den  Impflisten  zu  geben.

*§  7.

I.  Die  in  den  Anlagen  1  und  2  beigefügten,  vom  Bundesrate  beschlossenen
Vorschriften,  die  von  den  Ortsobrigkeiten  und  Ärzten  bei  der  Ausführung  der
Impfungen  zu  befolgen  sind,  kommen  mit  nachstehender  Maßgabe  zur  Anwendung:


1.  Die  öffentlichen  Impfungen  und  Nachschauen  dürfen  nicht  in  Häusern
vorgenommen  werden,  in  denen  Fälle  von  übertragbaren  Krankheiten
bestehen.

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