Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

160  Nr.  23.  1918.

Die  Obrigkeiten  der  Impforte  haben  den  Impfärzten  zur  Vornahme
der  Impfungen  und  für  die  Gestellung  der  Impflinge  Schulzimmer
oder  andere  ihnen  zur  Verfügung  stehende,  den  Ansprüchen  des  §  3
der  Anlage  1  entsprechende  Ränme  nach  Bedürfnis  in  geheiztem  Zustande
  zu  überweisen,  auch  die  Fuhrwerke  der  Impfärzte  und  der  das
Impfgeschäft  beaufsichtigenden  beamteten  Arzte  aufzunehmen.

Im  Domanium  liegt  diese  Verpflichtung  den  Gemeindeverwaltungen
  der  Ortsbezirke  ob.

3.  Bei  jedem  Impftermine  soll  nach  §  4  der  Anlage  1  ein  Beauftragter
der  Ortsobrigkeit  zur  Stelle  sein.  Unseren  Amtern  steht  frei,  sich
hierzu  der  Ortsvorsteher  der  Impfbezirke  zu  bedienen.

Bei  jedem  Termine,  bei  welchem  Wiederimpflinge  zur  Impfung
oder  Nachschau  gelangen,  muß  ein  Lehrer  anwesend  sein.  Die  Ortsobrigkeiten
  haben  rechtzeitig  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dies  geschieht.

Die  nach  §  4  der  Anlage  !  den  Ortspolizeibehörden  obliegende
Bereitstellung  von  Schreibhilfe  bei  den  Impfterminen  fällt  im  Domanium
  den  Gemeindeverwaltungen  der  Impfbezirke  zur  Last.

4.  Die  Arzte  haben  jeden  festgestellten  oder  verdächtigen  Fall  von  Impfschädigungen
  den  Ortsobrigkeiten  und  den  zuständigen  Kreisärzten  sofort
  und  spätestens  binnen  24  Stunden  anzuzeigen.  Die  im  §9  der
Anlage  1  erwähnten  Ermittlungen  werden  von  den  Kreisärzten  angestellt,
  die  das  Ergebnis  Unserem  Ministerium,  Abteilung  für  Medizinal-Angelegenheiten,
  zu  berichten  haben.,  Von  letzterem  erfolgen
auch  die  Mitteilungen  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt.

Unserem  Ministerium,  Abteilung  für  Medizinal-Angelegenheiten,
bleibt  eine  Abänderung  der  Bestimmungen  der  Anlagen  2  und  3  nach
Maßgabe  der  Bundesratsbeschlüsse  vorbehalten.

II.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  an  die  Angehörigen  (Eltern,  Pflegeeltern,
Vormünder  usw.)  jedes  Impflings  bei  Bekanntmachung  der  Impftermine  je
ein  Stück  der  in  der  Anlage  3  beigegebenen,  vom  Bundesrate  beschlossenen  Belehrungen
  und  Verhaltungsvorschriften  verteilen  zu  lassen.  Hinsichtlich  der  Ausnahmen
  für  Städte  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  wird  auf  §  1  der  Anlage
  1  verwiesen.

8  8.
Die  Impfärzte  füllen  in  den  ihnen  von  den  Ortsobrigkeiten  zugestellten
Listen  für  Erstimpfungen  (Vordruck  V)  die  Spalten  7—24,  in  denen  für  Wie-