160 Nr. 23. 1918.
Die Obrigkeiten der Impforte haben den Impfärzten zur Vornahme
der Impfungen und für die Gestellung der Impflinge Schulzimmer
oder andere ihnen zur Verfügung stehende, den Ansprüchen des § 3
der Anlage 1 entsprechende Ränme nach Bedürfnis in geheiztem Zustande
zu überweisen, auch die Fuhrwerke der Impfärzte und der das
Impfgeschäft beaufsichtigenden beamteten Arzte aufzunehmen.
Im Domanium liegt diese Verpflichtung den Gemeindeverwaltungen
der Ortsbezirke ob.
3. Bei jedem Impftermine soll nach § 4 der Anlage 1 ein Beauftragter
der Ortsobrigkeit zur Stelle sein. Unseren Amtern steht frei, sich
hierzu der Ortsvorsteher der Impfbezirke zu bedienen.
Bei jedem Termine, bei welchem Wiederimpflinge zur Impfung
oder Nachschau gelangen, muß ein Lehrer anwesend sein. Die Ortsobrigkeiten
haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß dies geschieht.
Die nach § 4 der Anlage ! den Ortspolizeibehörden obliegende
Bereitstellung von Schreibhilfe bei den Impfterminen fällt im Domanium
den Gemeindeverwaltungen der Impfbezirke zur Last.
4. Die Arzte haben jeden festgestellten oder verdächtigen Fall von Impfschädigungen
den Ortsobrigkeiten und den zuständigen Kreisärzten sofort
und spätestens binnen 24 Stunden anzuzeigen. Die im §9 der
Anlage 1 erwähnten Ermittlungen werden von den Kreisärzten angestellt,
die das Ergebnis Unserem Ministerium, Abteilung für Medizinal-Angelegenheiten,
zu berichten haben., Von letzterem erfolgen
auch die Mitteilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt.
Unserem Ministerium, Abteilung für Medizinal-Angelegenheiten,
bleibt eine Abänderung der Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 nach
Maßgabe der Bundesratsbeschlüsse vorbehalten.
II. Die Ortsobrigkeiten haben an die Angehörigen (Eltern, Pflegeeltern,
Vormünder usw.) jedes Impflings bei Bekanntmachung der Impftermine je
ein Stück der in der Anlage 3 beigegebenen, vom Bundesrate beschlossenen Belehrungen
und Verhaltungsvorschriften verteilen zu lassen. Hinsichtlich der Ausnahmen
für Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern wird auf § 1 der Anlage
1 verwiesen.
8 8.
Die Impfärzte füllen in den ihnen von den Ortsobrigkeiten zugestellten
Listen für Erstimpfungen (Vordruck V) die Spalten 7—24, in denen für Wie-