Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

204  Nr.  24.  1918.

Nutzungsberechtigten  zu  übernehmen  oder  einem  anderen  zu  übertragen.  Beschwerden
  haben  keine  aufschiebende  Wirkung;  über  dieselben  entscheidet  das
Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  endgültig.

§s  8.

Die  Versendung  von  Fischen  nach  Orten  außerhalb  des  Großherzogtums
darf  nur  auf  Grund  von  Begleitpapieren  erfolgen,  welche  von  der  Vermittlungsstelle
  abgestempelt  sind.

Die  Befolgung  dieser  Bestimmung  ist  von  der  Eisenbahn=  und  Flußbauverwaltung,
  von  den  Hafen-Verwaltungsbehörden  und  von  den  Polizeibehörden
  zu  überwachen.

Nicht  unter  diese  Bestimmung  fallen  sämtliche  Fischsendungen  der  Mecklenburg-Schwerinschen
  Fischhandelsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Wismar  oder  deren
Abnahmestellen;  diese  Sendungen  müssen  als  solche  aus  den  Begleitpapieren
kenntlich  sein.

§5  9.
Die  Vermittlungsstelle  hat  die  zur  Durchführung  dieser  Bekanntmachung
weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen.

8  10.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  oder
gegen  die  von  der  Vermittlungsstelle  auf  Grund  derselben  erlassenen  Anordnungen
  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  Mark  bestraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Bestimmungen  des  Hcöchstpreisgesetzes
  mit  einer  höheren  Strafe  bedroht  sind.

Schwerin,  den  7.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  7.  Februar  1918  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
  vom  6.  Januar  1917,  betreffend  den  Absatz  von  Ostseefischen.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September/4.  November
I915  bezw.  6.  Juli  1916  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und