204 Nr. 24. 1918.
Nutzungsberechtigten zu übernehmen oder einem anderen zu übertragen. Beschwerden
haben keine aufschiebende Wirkung; über dieselben entscheidet das
Großherzogliche Ministerium des Innern endgültig.
§s 8.
Die Versendung von Fischen nach Orten außerhalb des Großherzogtums
darf nur auf Grund von Begleitpapieren erfolgen, welche von der Vermittlungsstelle
abgestempelt sind.
Die Befolgung dieser Bestimmung ist von der Eisenbahn= und Flußbauverwaltung,
von den Hafen-Verwaltungsbehörden und von den Polizeibehörden
zu überwachen.
Nicht unter diese Bestimmung fallen sämtliche Fischsendungen der Mecklenburg-Schwerinschen
Fischhandelsgesellschaft m. b. H. in Wismar oder deren
Abnahmestellen; diese Sendungen müssen als solche aus den Begleitpapieren
kenntlich sein.
§5 9.
Die Vermittlungsstelle hat die zur Durchführung dieser Bekanntmachung
weiter erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung oder
gegen die von der Vermittlungsstelle auf Grund derselben erlassenen Anordnungen
werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Hcöchstpreisgesetzes
mit einer höheren Strafe bedroht sind.
Schwerin, den 7. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 7. Februar 1918 zur Abänderung der Bekanntmachung
vom 6. Januar 1917, betreffend den Absatz von Ostseefischen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September/4. November
I915 bezw. 6. Juli 1916 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und