Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  28.  1918.  225

82.
Beschlagnahme.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  be—
schlagnahmt.
§l  3.

Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind,  soweit  nicht  eine  Ausnahme  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen
  erlaubt  wird.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

8  4.
Verwendungs-Erlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Verwendung  der  beschlagnahmten  Gegenstände
zur  Verfeuerung  in  dem  Betriebe  gestattet,  in  dem  sie  anfallen.

8  5.
Beräußerungs-Erlaubnis.

Trot  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  beschlagnahmten
Gegenstände  gestattet:

1.  an  die  Beschaffungsstelle  für  Holzspäne  und  Streumittel  bei  der  Königlichen
Intendantur  der  militärischen  Institute,  Berlin  W.  30,  Biktoria-Luise-Platz
  8,  gemäß  den  Lieferungsbedingungen  dieser  Beschaffungsstelle,

2.  mit  besonderer  Einwilligung  der  vorbezeichneten  Beschaffungsstelle.

Die  Veräußerung  und  Lieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände  ist  jedoch  in
jedem  Falle  nur  zulässig,  sofern  kein  höherer  Preis  gezahlt  wird,  als  der  in  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Höchstpreise  von  Holzspänen  aller  Art  vom  16.  Februar  1918  (Bst
1600/1.  18.  K.  R.  A.),  festgesetzte  Höchstpreis.

§s  6.
Meldepflicht  und  Meldestelle.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  unterliegen  einer
Meldepflicht.  Die  Meldungen  haben  monatlich  auf  amtlichen  Meldescheinen  (§+  9)  zu
erfolgen  und  sind  an  die  Beschaffungsstelle  für  Holzspäne  und  Streumittel  bei  der
Königlichen  Intendantur  der  militärischen  Institute,  Berlin  W.  30,  Biktoria-Luise-Platz
  8,  mit  der  Aufschrift  „Beschlagnahme  von  Holzspänen“  postfrei  zu  erstatten.

87.

Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  sind  verpflichtet:
1.  Personen,  die  beschlagnahmte  Gegenstände  der  im  §  bezeichneten  Art  im
Gewahrsam  haben,