Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

224  Nr.  28.  1918.

Bekanntmachung
J  Nr.  Bst.  1550/1.  18.  K.  R.A.,
bereffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Holzspänen  aller  Art.

Vom  16.  Februar  1918.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß
jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  67)  der  Bekanntmachung
  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917
(ReBl.  S.  376)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  und  die  Pflicht  zur
Führung  eines  Lagerbuches  nach  §  57")  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht
vom  12.  Juli  1917  (Röl.  S.  604)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes
  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom
Handel  vom  23.  September  1915  (REG#Bl.  S.  603)  untersagt  werden.

*  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:  »

Bei  der  Bearbeitung  von  Holz  anfallende  Sägespäne  (Sägemehl),  Hobelspäne  und
andere  Holzspäne  aller  Art  (Holzwolleabfall,  Drehspäne,  Maschinenspäne  usw.).

Nicht  betroffen  sind  Holzmehl,  Holzwolle,  Hauspäne  und  Essigholzspäne.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  sind  Bestände  bis

1000  kg  und  Mengen,  die  im  monatlichen  Gesamtanfalle  nicht  mehr  als  1000  kg  befragen.


*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
  verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerdzgeschäft
  über  ihn  abschließt;

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  .——  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  verpflichret
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
oder  wer  vorsätzlich  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbriefe  oder  Geschäftsbücher  oder  die  Besichtigung  oder
Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  oder  Räume  verweigert,  oder  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen
Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und.-mit
  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft;  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  worden  sind,  im  Urteile  als  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  dem  Auskunftspflichtigen  gehören  oder  nicht.  ·

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