Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

230  Nr.  29.  1918.

vom  24.  Januar  1916  und  vom  30.  Januar  1917  bereits  Kriegsjahre  anzurechnen  sind,
ist  ein  weiteres  Kriegsjahr  anzurechnen,  wenn  sie  die  Bedingungen  auch  für  das  Ka—
lenderjahr  1918  erfüllt  haben

Großes  Hauptquartier,  den  21.  Januar  1918.

gez.  Wilhelm  I.  R.
ggez.  Graf  von  Hertling.

An  den  Reichskanzler  —  Reichsschatzamt.

(2)  Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1918,  betreffend  Beschränkung  des  Vertriebes
  deutschfeindlicher  Blätter.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  12.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Mintsterium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

I  d.  Nr.  20  181.  Nr.  275.  Altona,  den  8.  Februar  1918.

verordnung,
betreffend  Beschränkung  des  Vertriebes  einer  deutschfeindlichen  Auslandszeitung.

Auf  Ersuchen  des  Kriegsministeriums  (28.  1.  18.  Nr.  363/1.  18.  2.  3)  verbiete  ich
das  öffentliche  Feilhalten  der  dänischen  Zeitung  „Jyllandsposten“,  desgleichen
das  Auslegen  an  Stellen,  die  einer  Mehrheit  von  Personen  zugänglich  sind,  z.  B.  in
Büchereien,  Lesehallen,  Kaffeehäusern,  Barbierläden,  Bahnhöfen.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  ziehen  die  in  §  9b  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz
vom  11.  Dezember  1915  (RGl.  S.  813)  vorgesehenen  Strafen  nach  sich.

Die  Zivilbehörden  werden  um  baldmöglichste  Veröffentlichung  gebeten.
v.  Falk.