246 Nr. 32. 1918.
hierzu imstande sind, der Mecklenburgischen Friedrich-Wilhelm-Eisenbahn-Gesellschaft
das Enteignungsrecht unter den üblichen Bedingungen zu erwirken. Auch wird die
Mecklenburg-Strelitzsche Regierung sich dafür einsetzen, soweit Mecklenburg-Strelitzsches
Gebiet in Frage kommt, der Mecklenburg-Schwerinschen Regierung nach erteilter Ge-
nehmigung zum Bau und Betrieb der im Artikel III behandelten Verbindungsbahnen
das Enteignungsrecht unter den üblichen Bedingungen für diese Bahnen zu erwirken,
soweit sie hierzu imstande ist und soweit sie die Linienführung genehmigt hat.
Artikel V.
Die Eisenbahn-Gesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungs= und sonstiger
privatrechtlicher Ansprüche, welche aus Anlaß des Baues und des Betriebes der Eisen-
vahn entstehen und gegen sie geltend gemacht werden sollten, der Gerichtsbarkeit und,
insoweit nicht Reichsgesetze Platz areifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unter-
werfen, auf dessen Gebiet die Ansprüche entstanden sind.
Artikel Vr.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechtes der Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen Regierung über die in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken und über
den dare##n stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechtes über die
Gesellschun im allgemeinen der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung als
derjenigen Regierung überlassen, in deren Gebiet die Eisenbahn-Gesellschaft ihren Sitz
hat. Der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung steht hiernach neben der
Wahrnahme der Beziehungen zum Reichs-Eisenbahnamte und dem Reichsmilitärfiskus
namentlich zu die Genehmigung von etwaigen Abänderungen der Gesellschaftssatzungen,
die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft, die Erteilung der
Genehmigung zur Ausgabe neuer Aktien und zur Aufnahme von Gelddarlehen und
Vorschüssen, sowie die Oberaufsicht über die Direktion und die Beamten der Gesellschaft.
Ebenfalls steht die Genehmigung der Tarife und Fahrpläne, unbeschadet der Zuständig-
keit des Reiches, der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung zu.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird jedoch vor der Ge-
nehmigung der Tarife und Fahrpläne oder von Abänderungen derselben die Großher-
zoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung hören und die von dieser erhobenen For-
derungen berücksichtigen, soweit nicht schwerwiegende, durch die eigenen Interessen be-
gründete Bedenken entgegenstehen.
Artikel VII.
Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Staats-
gebietes vorbehalten.
Die Prüfung und Genehmigung der Fahrzeuge, einschließlich der Lokomotiven,
steht der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung zu.
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Artikel VIII.
Die Landeshoheit bleibt für die Eisenbahnstrecken in beiden Staatsgebieten un-
ndert; die Hoheitszeichen sind dementsprechend zu errichten.