258 Nr. 34. 1918.
der Einkommensteuer im Betrage von 140 Prozent des Einheitssatzes des Steuer-
tarifs im § 16 des Einkommenstenergesetzes vom 6. Mai 1913 sowie der Er-
gänzungssteuer nach dem Steuertarif im § 16 des Ergänzungssteuergesetzes
vom gleichen Tage zur Deckung der Bedürfnisse der Landessteuerkasse bewilligt
haben, so verordnen Wir für das Rechnungsjahr 1918/19:
I. Die Erhebung der ordentlichen Kontribution und zwar
a) der ordentlichen Domanialhufensteuer von 77 für die Hufe,
b) der ordentlichen ritterschaftlichen Hufensteuer im Betrage von 77 4
für die Hufe sowie der auf dem Landtage zu Sternberg bewilligten
ordentlichen Nezessarien mit 0 J¼, zusammen also 86 J¾¼ für die Hufi,
wiewohl mit der Maßgabe, daß die steuerbaren Pfarrhufen und die
Liepener Pfarrbauern nur je die Hälfte dieses Betrages steuern und
daß die ritterschaftlichen Bauern, insofern nicht die Regulative der-
selben hierüber andere Bestimmungen enthalten, von der vollen, hal-
ben, oder viertel Bauernhufe bezw. 38 21 3, 19 J 10 3 und
9 K 55 3 beizutragen haben,
I) der erbvergleichsmäßigen landstädtischen Steuer von Häusern und
Ländereien;
II. Die Erhebung
a) der Einkommensteuer im Betrage von 140 Prozent des Einheits-
satzes des Steuertarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes vom
6. Mai 1913 nach Maßgabe der in der Anlage zu der Verordnung
vom 5. April 1916 (Rbl. 1916 Nr. 61) bekannt gegebenen beson-
deren Tarifskala,
b) der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif im § 16 des Ergänzungs-
steuergesetzes vom 6. Mai 1913.
Die ritterschaftliche Hufensteuer ist in den Landkasten zu bringen und von
diesem zu 1¼4 Johannis 1918, zu 4 Weihnacht 1918 und zu ¼ Ostern 1919
an die Renterei abzuführen. Die landstädtische Steuer von Häusern und Lände-
reien ist nach Maßgabe des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs § 47 1 und I
bis § 68 und der Steuervereinbarung Lon 1870 Artikel I und VIII bezw nach
Maßgabe der Verordnung vom 5. Februar 1884 zur Deklaration und Ergän-
zung des Artikels WIII der Steuervereinbarung von 1870 und die Domanial-
hufensteuer nach den darüber bestchenden Vorschriften zu erheben. Die Er-
hebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer geschieht nach Maßgabe
der Vorschrift im § 64 des Einkommensteuergesetzes und des § 41 des Ergän-
zungsstenergesetzes je zur Hälfte im Oktober 1918 und im April 1919.