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(3) Bekanntmachung vom 25. Februar 1918, betreffend Höchstpreise für Milch
und Butter.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 20. Februar 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 25. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
über Höchstpreise für Milch und Butter.
Auf Grund der Verordnung des Kriegsernährungsamtes über die Bewirtschaftung
von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917, der Bundesratsverord-
nung über Speisefette vom 20. Juli 1916, der Verordnung des Kriegsernährungsamtes
über die Preise von Butter vom 25. August 1917, sowie der Ausführungsbestimmungen
der Reichsstelle für Speisefette vom 31. August 1917, des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise und der zu sämtlichen vorgenannten Bestimmungen ergangenen Ausführungs-
vorschriften des Großherzoglichen Ministeriums des Innern erläßt die Landesbehörde
für Volksernährung unter Aufhebung der Bekanntmachung über Höchstpreise für Milch
und Butter vom 18. Oktober 1917 mit Zustimmung der Reichsstelle für Speisefette fol-
gende Bestimmungen: ·
I. Höchstpreise für Milch.
81.
Der Höchstpreis für Milch bei Abgabe an den Verbraucher innerhalb des Gebietes
des Großherzogtums (Kleinhandel) beträgt:
· füreinLiterVollmilch........... 28 Pfennig
2. für ein Liter Mager- uünd Buttermilch . . 106 Pfennig.
Mit Zustimmung der Landesbehörde für Volksernährung können von Kom-
munalverbänden und Gemeinden höhere oder niedrigere Höchstpreise festgesetzt werden.
Auch können nach Anhörung der Kommnnalverbände und Gemeinden von der Landes-
behörde höhere oder niedrigere Höchstpreise bestimmt werden. Als Höchstpreise kommen
dabei für den Liter Vollmilch 32 Pfg. und in besonderen Fällen 34 Pfennig, für den
Liter Magermilch 18 Pfg. und in besonderen Fällen 20 Pfg. in Betracht.
Für besonders gewonnene oder bearbeitete Milch (z. B. Kindermilch) können von
der Landesbehörde für Volksernährung Zuschläge zum Höchstpreise zugelassen werden.