Nr. 371: 1918. 269
werke, Straßenbahnen) meldepflichtig., Auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt
ist, sind meldepflichtig. · »
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des
Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen; .
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
IP) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird:
4) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung
der Schiffsräume bestimmte Kohle): ç
WaA) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch)
oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen),
Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gasanstalten
oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn
diese Werke in unmittelbarem Auschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige
Zechenanlage errichtet sind;
k) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen
Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Unternehmens sind;
8) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser,
Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner
Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden
oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst
die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar
für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung
entscheiden.
5 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zuerfolgen und sind
unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle,
Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Brannkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft
nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung
gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-,
Magerg Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle usw.) zu trennen. Weiter sind
zu melden:
a) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2),
b) Bestand am Anfang des Vormonaks,
e) Zufuhr im Vormonat,
F“ Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
e#) Verbrauch im Vormonat,
1) Bedarf für den laufenden Monat (s. Abl. 3),
1) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (s. Abs. 3).
zerührt) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch
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